Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist eine zugelassene Einrichtung nach § 95 SGB V, in der Ärzte verschiedener Fachrichtungen als Angestellte oder Partner gemeinsam ambulante ärztliche Leistungen erbringen. MVZ können von Vertragsärzten, Krankenhäusern, gemeinnützigen Trägern oder kommunalen Körperschaften gegründet werden. Sie ermöglichen eine sektorenübergreifende und interdisziplinäre Patientenversorgung.
Das Wichtigste in Kürze
- Gesetzliche Grundlage: § 95 SGB V mit Zulassung durch den Zulassungsausschuss
- Ermöglicht Beschäftigung von Ärzten als Angestellte im ambulanten Bereich
- Träger können Vertragsärzte, Krankenhäuser und zugelassene gemeinnützige Einrichtungen sein
Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) im Kontext der Arztpraxis
Das MVZ ist seit seiner Einführung 2004 zu einer wichtigen Organisationsform der ambulanten ärztlichen Versorgung geworden. Für Ärzte bietet das MVZ als angestellter Arzt die Möglichkeit, ohne eigenes unternehmerisches Risiko tätig zu sein und von geregelten Arbeitszeiten zu profitieren. Als Gründer oder Träger eines MVZ entstehen hingegen unternehmerische Chancen und Risiken.
Die wirtschaftliche Führung eines MVZ erfordert neben medizinischer Kompetenz betriebswirtschaftliches Knowhow. MVZ unterliegen denselben Abrechnungsregeln wie Vertragsarztpraxen, haben aber andere Kostenstrukturen und erfordern ein professionelles Personalmanagement. Geschäftsführer eines MVZ tragen persönliche Haftungsrisiken, die durch eine D&O-Versicherung abgesichert werden sollten.
Die Konzentrationstendenzen im MVZ-Bereich, etwa durch investorengetragene MVZ-Ketten, haben politische Diskussionen über die Qualitätssicherung und den ärztlichen Ethos ausgelöst. Für einzelne Ärzte in solchen Strukturen ist es wichtig, ihre persönliche Haftungsposition und ihre Unabhängigkeit als angestellte Ärzte zu kennen und zu sichern.
Was Ärzte wissen müssen
Ärzteversichert berät Ärzte, die ein MVZ gründen oder als angestellte Ärzte in einem MVZ tätig sind, zu allen relevanten Versicherungsfragen, von der Berufshaftpflicht bis zur D&O-Versicherung für die Geschäftsführung.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – MVZ-Gründung und Zulassung
- Gesetze im Internet – § 95 SGB V
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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