Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) bezeichnet eine nach § 95 Abs. 1a SGB V zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Einrichtung, in der Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte gemeinsam tätig sind. MVZ können als GmbH, PartG oder andere zugelassene Rechtsformen geführt werden. Sie sind fachübergreifend angelegt, müssen mindestens zwei Ärzte beschäftigen und benötigen einen ärztlichen Leiter mit Kassenzulassung. Gründungsberechtigt sind zugelassene Vertragsärzte, Krankenhäuser, gemeinnützige Träger und seit 2012 auch nichtärztliche Gründer (zum Beispiel Apotheken oder Kommunen).
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte bieten MVZ zwei Perspektiven: Als angestellter Arzt im MVZ ist man von administrativer Praxisführung befreit, hat geregelte Arbeitszeiten und kein Haftungsrisiko für Praxisschulden; dafür entfällt die unternehmerische Freiheit. Als Gründer oder Mitgesellschafter eines MVZ trägt man das unternehmerische Risiko, kann aber von Synergieeffekten und einer besseren Versorgungsstruktur profitieren. Aus versicherungsseitiger Sicht besteht im MVZ eine besondere Konstellation: Die Einzel-Berufshaftpflicht jedes Arztes muss klar von der unternehmerischen Haftung der GmbH getrennt werden. Ärzteversichert unterstützt MVZ-Gründer und angestellte MVZ-Ärzte bei der Abstimmung von Berufshaftpflicht, D&O-Versicherung und Praxisversicherung.
Abgrenzung
Das MVZ unterscheidet sich von der Gemeinschaftspraxis (BAG), bei der die Ärzte selbst zugelassen und Unternehmer sind. Im MVZ sind die angestellten Ärzte keine Träger der Zulassung; diese liegt beim MVZ selbst. Vom Krankenhaus unterscheidet es sich durch die ausschließlich ambulante Ausrichtung.
Beispiel
Ein Krankenhaus gründet ein MVZ mit drei angestellten Fachärzten (Innere, Orthopädie, Psychiatrie). Das Krankenhaus bringt freiwerdende Kassenzulassungen aus der Region ein. Die Ärzte arbeiten im MVZ als Angestellte, das Krankenhaus trägt das unternehmerische Risiko und profitiert von der stärkeren Patientenbindung ans Haus.
Quellen
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