Die ärztliche Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte, bestimmte Infektionskrankheiten und Erregernachweise namentlich oder nicht namentlich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Sie ist das zentrale Instrument der Seuchenüberwachung und dient der schnellen Erkennung und Bekämpfung von Ausbrüchen.
Das Wichtigste in Kürze
- §6 IfSG definiert meldepflichtige Erkrankungen, §7 IfSG meldepflichtige Erregernachweise
- Meldungen müssen in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Diagnose erfolgen
- Verstöße gegen die Meldepflicht können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden
Meldepflicht (IfSG) im Kontext der Arztpraxis
Hausärzte, Internisten, Kinderärzte und alle anderen behandelnden Ärzte sind gleichermaßen meldepflichtig, wenn sie eine meldepflichtige Erkrankung feststellen oder begründet vermuten. Zu den häufig relevanten Erkrankungen zählen Masern, Pertussis, Salmonellosen, Tuberkulose und sexuell übertragbare Krankheiten wie HIV und Syphilis. Seit der COVID-19-Pandemie wurden die Meldepflichten vorübergehend erheblich ausgeweitet.
Die Meldung erfolgt an das zuständige Gesundheitsamt, in der Regel schriftlich oder elektronisch über das DEMIS-System (Deutsches Elektronisches Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz). Für die Meldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Diagnose, Meldetatbestand und Zeitpunkt der Diagnose anzugeben.
Ärzte, die ihre Meldepflicht nicht erfüllen, riskieren Bußgelder bis zu 25.000 Euro. Im Fall eines veränderten Meldewesens oder neuartiger Erreger (wie bei Pandemien) können spezifische Verordnungen erlassen werden.
Was Ärzte wissen müssen
Die Meldepflicht ist eine zentrale Berufspflicht, die konsequent erfüllt werden muss. Ärzteversichert empfiehlt, die Meldeprozesse in der Praxis zu etablieren und im QM-Handbuch zu dokumentieren, um Haftungsrisiken zu minimieren.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – IfSG
- Bundesgesundheitsministerium – Infektionsschutz
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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