Der Midijob bezeichnet eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im sogenannten Übergangsbereich mit einem monatlichen Bruttoverdienst von 520,01 Euro bis 2.000 Euro (Grenzen gelten seit Oktober 2022). In diesem Einkommensbereich zahlen Arbeitnehmer einen reduzierten, gleitend ansteigenden Beitrag zur Sozialversicherung, während der Arbeitgeber den vollen Arbeitgeberanteil entrichtet. Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 2 SGB IV.

Bedeutung für Ärzte

Praxisinhaber beschäftigen häufig Teilzeitmitarbeiter als Medizinische Fachangestellte (MFA), Sprechstundenhilfen oder Reinigungskräfte, deren Stundenlohn im Midijob-Bereich liegt. Für den Arzt als Arbeitgeber ändert sich gegenüber einer normalen Vollzeitstelle nur der Berechtigungsrahmen für die Mitarbeiterentlastung, nicht jedoch die eigene Beitragspflicht: Der Arbeitgeber zahlt immer den vollen gesetzlichen Arbeitgeberanteil. Wichtig für die Personalplanung: Midijobber haben trotz reduziertem Beitrag volle Sozialversicherungsansprüche, also vollen Krankenkassen- und Rentenschutz. Gegenüber einem Minijob, der keine Sozialversicherungspflicht auslöst, sind Midijobber rentenversicherungspflichtig und bauen Rentenanwartschaften auf. Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, bei der Entlohnung von MFA-Teilzeitkräften die Midijob-Schwelle bewusst zu berücksichtigen, um Arbeitnehmer fair abzusichern ohne übermäßige Arbeitgeberlast.

Abgrenzung

Der Midijob unterscheidet sich vom Minijob (bis 520 Euro), bei dem Arbeitnehmer pauschalbeversteuert werden und in der Regel nicht sozialversicherungspflichtig sind. Er unterscheidet sich auch vom Vollzeitbeschäftigungsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer volle Beitragsanteile trägt.

Beispiel

Eine MFA arbeitet in einer Hausarztpraxis mit 20 Stunden pro Woche und verdient 1.200 Euro brutto monatlich. Im Midijob zahlt sie einen gleitend reduzierten Sozialversicherungsbeitrag von rund 120 Euro statt der regulären 240 Euro. Der Praxisinhaber zahlt regulär seinen Arbeitgeberanteil von ca. 240 Euro.

Quellen

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