Mietsachschäden bezeichnen Schäden, die ein Mieter an den ihm überlassenen gemieteten Räumen oder dem zugehörigen Inventar verursacht und für die er dem Vermieter gegenüber haftbar ist. In Arztpraxen können Mietsachschäden entstehen durch Wasserschäden aus praxiseigenen Geräten, Brandschäden durch medizinische Einrichtungen, Beschädigungen von Böden durch schwere Geräte oder Kontamination mit Desinfektionsmitteln. Nach § 280 BGB haftet der Mieter für von ihm oder seinen Mitarbeitern verursachte Schäden.
Bedeutung für Ärzte
Für Praxisinhaber sind Mietsachschäden ein unterschätztes Haftungsrisiko. Ein Wasserschaden durch einen defekten Sterilisator kann in einem mehrstöckigen Praxisgebäude schnell 50.000 Euro oder mehr kosten. Viele Betriebshaftpflichtpolicen schließen Mietsachschäden entweder explizit ein oder als optionalen Zusatzbaustein an. Der Standard-Deckungsbetrag beträgt oft 300.000 bis 500.000 Euro; in hochwertigen Praxisimmobilien sollte dieser Betrag höher angesetzt werden. Ärzteversichert empfiehlt, im Praxishaftpflichtvertrag explizit zu prüfen, ob Mietsachschäden mit ausreichender Deckungssumme enthalten sind, und den Versicherungsvertrag bei Praxisumzügen anzupassen.
Abgrenzung
Mietsachschäden sind nicht zu verwechseln mit Schäden, die Dritte (Patienten, Lieferanten) an Praxisräumen verursachen; für diese haftet der Verursacher selbst. Sie unterscheiden sich auch von den Schäden am eigenen Praxisinventar, die über eine Inhaltsversicherung oder Maschinenbruchversicherung abgedeckt werden.
Beispiel
In einer dermatologischen Praxis läuft nachts ein Sterilisator über und verursacht einen Wasserschaden, der sich durch die Bodenplatte in die darunter liegende Wohnung ausbreitet. Der Gesamtschaden beläuft sich auf 35.000 Euro. Die Betriebshaftpflicht des Praxisinhabers übernimmt den Schaden unter der Rubrik Mietsachschäden.
Quellen
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