Der Mietspiegel bezeichnet eine Übersicht, die von Gemeinden oder Interessenverbänden erstellt wird und die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnungen nach Lage, Ausstattung und Baujahr abbildet. In Deutschland unterscheidet man zwischen dem einfachen Mietspiegel (§ 558c BGB) und dem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), der nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wird und bei Mieterhöhungsstreitigkeiten eine stärkere rechtliche Bindungswirkung hat.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte als Mieter oder Vermieter von Wohnimmobilien, etwa als Kapitalanlage oder bei der Vermietung einer Wohnung über der eigenen Praxis, ist der Mietspiegel ein relevantes Instrument zur Einordnung der Mietpreise. Als Vermieter dürfen sie die Miete im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen und benötigen dazu oft den Mietspiegel als Begründung. Für reine Praxisräume als Gewerbeimmobilien gilt der Mietspiegel hingegen nicht: Gewerbliche Mietverhältnisse unterliegen der freien Vertragsgestaltung; Mietspiegel gibt es für Gewerbe nicht. Die Praxismiete richtet sich nach dem Gewerbeimmobilienmarkt der jeweiligen Region und liegt in Innenstadtlagen deutlich über den Wohnraumvergleichsmieten. Ärzteversichert empfiehlt Praxisärzten mit eigenem Immobilienbesitz, die Mietentwicklungen regelmäßig zu beobachten, um Anpassungsbedarf in Investitionsrechnungen zu erkennen.

Abgrenzung

Der Mietspiegel ist nicht bindend für Vertragsabschlüsse, sondern ein Orientierungsinstrument. Er gilt ausschließlich im Wohnraummietrecht; für Gewerbe, also Praxisräume, Büros oder Lagerflächen, existiert kein entsprechendes Instrument.

Beispiel

Ein Facharzt vermietet im Obergeschoss seiner eigenen Immobilie eine Wohnung. Er möchte die Miete nach drei Jahren erhöhen. Der qualifizierte Mietspiegel der Stadt zeigt für vergleichbare Wohnungen einen Preis von 12,50 Euro pro Quadratmeter; er darf auf maximal 10 Prozent über diesem Wert erhöhen, also 13,75 Euro pro Quadratmeter.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →