Die geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt vor, wenn das monatliche Entgelt die Minijob-Grenze nicht überschreitet. Seit Oktober 2022 ist die Grenze dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und lag 2024 bei 538 Euro monatlich. Minijobber sind von der Sozialversicherungspflicht weitgehend befreit, zahlen aber reduzierte Rentenversicherungsbeiträge (opt-in möglich).

Bedeutung für Ärzte

In Arztpraxen werden Minijobs häufig für Reinigungs- oder Aushilfskräfte genutzt. Die Lohnabrechnung läuft über die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See). Arbeitgeber zahlen pauschale Abgaben (Kranken-, Rentenversicherung, Steuerpauschale). Die Grenze gilt pro Arbeitgeber, sodass jemand mehrere Minijobs haben kann.

Praxishinweise

Praxisinhaber sollten sicherstellen, dass Minijobber nicht dauerhaft mehr als die Grenze verdienen, da sonst Sozialversicherungspflicht entsteht. Die dynamische Kopplung an den Mindestlohn erfordert regelmäßige Anpassung der Stundenzahl oder des Stundenlohns. Die Minijob-Zentrale bietet kostenlose Beratung und Online-Rechner.


Quellen:

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