Der Minijob, offiziell geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis nach § 8 SGB IV, bezeichnet eine Beschäftigung, bei der das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro (seit Oktober 2022) nicht überschreitet. Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Als Arbeitgeber zahlt der Praxisinhaber Pauschalabgaben von insgesamt etwa 28 bis 31 Prozent des Entgelts an die Minijob-Zentrale (Rentenversicherung 15 Prozent, Krankenversicherung 13 Prozent, Steuer pauschal 2 Prozent sowie Unfallversicherungsbeiträge).
Bedeutung für Ärzte
Arztpraxen setzen Minijobs häufig für Aushilfskräfte in der Rezeption, Schreibkräfte oder Reinigungspersonal ein. Aus Sicht des Praxisinhabers sind Minijobs einfach zu verwalten: Abrechnung über die Minijob-Zentrale, keine komplizierten Lohnabrechnungen. Allerdings sollte die Grenze von 520 Euro nicht dauerhaft überschritten werden, da dann automatisch ein sozialversicherungspflichtiges Verhältnis entsteht. Wer regelmäßig die Grenze überschreitet, riskiert Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen rückwirkend für bis zu vier Jahre. Ärzteversichert empfiehlt, bei häufiger Überschreitung rechtzeitig auf einen Midijob oder eine Teilzeitstelle umzusteigen.
Abgrenzung
Der Minijob unterscheidet sich vom Midijob (520,01 bis 2.000 Euro), bei dem Sozialversicherungspflicht besteht und Arbeitnehmer reduzierte Beiträge zahlen. Er unterscheidet sich auch vom kurzfristigen Minijob (höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr), für den keine Pauschalabgaben anfallen.
Beispiel
Eine Hausarztpraxis beschäftigt eine Studentin an der Rezeption für 15 Stunden im Monat zu 12 Euro Stundenlohn, also 180 Euro monatlich. Das liegt klar unter der Minijob-Grenze. Der Praxisinhaber meldet sie bei der Minijob-Zentrale an und zahlt rund 55 Euro monatlich an Pauschalabgaben.
Quellen
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