Ein Minijob in der Arztpraxis bezeichnet eine geringfügige Beschäftigung, bei der das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet und damit besondere sozialversicherungsrechtliche Regelungen gelten. Praxisinhaber nutzen Minijobs für Teilzeitkräfte in Empfang, Reinigung oder als Unterstützung für Praxismanagement.

Das Wichtigste in Kürze

  • Geringfügigkeitsgrenze 2025: 556 Euro monatlich (gekoppelt an Mindestlohn)
  • Arbeitgeber zahlen pauschale Abgaben von ca. 30 Prozent an die Minijob-Zentrale
  • Minijobber sind kranken- und rentenversicherungsfrei (mit Optout bei Rentenversicherung)

Minijob (Praxis) im Kontext der Arztpraxis

In Arztpraxen werden Minijobs vor allem für Teilzeitbeschäftigungen genutzt, bei denen eine volle Sozialversicherungspflicht wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre. Der Praxisinhaber zahlt pauschale Beiträge von rund 13 Prozent zur Krankenversicherung, 15 Prozent zur Rentenversicherung, 2 Prozent Pauschalsteuer und weitere Abgaben an die Minijob-Zentrale. Insgesamt liegt der Arbeitgeberanteil damit bei etwa 28 bis 30 Prozent des Bruttogehalts.

Ärzte als Arbeitgeber sollten beachten, dass Minijobber trotz ihres Status als Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Mindestlohn haben. Die Nichteinhaltung dieser Rechte kann zu Haftungsansprüchen der Mitarbeiter führen.

Zu vermeiden ist die Falscheinstufung von Arbeitnehmern als Minijobber, wenn die tatsächliche Arbeitszeit oder das effektive Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Dies kann bei Betriebsprüfungen zu Nachzahlungen führen.

Was Ärzte wissen müssen

Minijobs sind ein praktisches Instrument, erfordern aber sorgfältige Abrechnung. Ärzteversichert empfiehlt, arbeitsrechtliche Risiken mit einem spezialisierten Steuerberater zu minimieren.

Quellen und weiterführende Informationen

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