Mitverschulden des Patienten liegt vor, wenn dieser selbst zum Entstehen eines Schadens beigetragen hat. Nach Paragraf 254 BGB kann bei Mitverschulden des Geschädigten der Schadensersatz gemindert oder ausgeschlossen werden. Im Arzthaftungsrecht bedeutet das: Hat der Patient durch eigenes Verhalten (z.B. Nichtbefolgung ärztlicher Anweisungen, Verheimlichen von Vorerkrankungen) zum Schaden beigetragen, kann die Haftungsquote des Arztes sinken.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte und ihre Berufshaftpflichtversicherer ist das Mitverschulden des Patienten ein bedeutsames Argument in der Schadensabwehr. In Behandlungsfehlerprozessen wird regelmäßig geprüft, ob der Patient seinen Teil zur Schadensentstehung beigetragen hat. Typische Beispiele: Patient erscheint nicht zu Kontrolluntersuchungen, nimmt verordnete Medikamente nicht ein oder verharmlost Symptome.

Praxishinweise

Ärzte sollten Behandlungshinweise schriftlich dokumentieren und sich das Patientenverständnis bestätigen lassen. Im Streitfall bildet die Dokumentation die Grundlage für den Nachweis von Mitverschulden. Ärzteversichert empfiehlt, im Schadenfall frühzeitig mit dem Berufshaftpflichtversicherer zusammenzuarbeiten, um Mitverschuldensaspekte vollständig zu beleuchten.


Quellen:

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