Die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) bezeichnet das morbiditätsbasiert berechnete Gesamtbudget, das die gesetzlichen Krankenkassen je Quartal an die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) zahlen, um die ambulante vertragsärztliche Versorgung zu finanzieren. Die MGV wird auf Basis der Morbidität der Versichertenstruktur jeder Krankenkasse und der vereinbarten Punktwerte ermittelt. Rechtsgrundlage sind §§ 87a, 87b SGB V.

Bedeutung für Ärzte

Die MGV ist die Wurzel aller Honorarverteilung in der GKV: Die KV verteilt die MGV auf Basis des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) und der fachgruppenbezogenen Regelleistungsvolumina (RLV) an die einzelnen Praxen. Wenn die abgerechneten Leistungen aller Praxen das vereinbarte Budget übersteigen, sinkt der Punktwert, was faktisch bedeutet: Mehr Leistung erbringen führt nicht zu mehr Honorar, sondern zu niedrigeren Vergütungssätzen je Leistungseinheit. Dieses Mengensteuerungskonzept ist der Grund, warum Ärzte ihr Leistungsvolumen im Blick behalten müssen. Die MGV wächst jährlich um einen Veränderungsbetrag, der auf Bundesebene zwischen KBV und GKV-Spitzenverband ausgehandelt wird. Ärzteversichert weist darauf hin, dass die Honorarbescheide der KV regelmäßig auf korrekte Abrechnung geprüft werden sollten.

Abgrenzung

Die MGV umfasst nicht alle GKV-Ausgaben; extrabudgetäre Leistungen (zum Beispiel Früherkennungsuntersuchungen, bestimmte ambulante Operationen) werden außerhalb der MGV gesondert vergütet. Sie unterscheidet sich auch von der Gesamtvergütung nach altem Recht, die nicht morbiditätsbezogen, sondern kopfpauschalbezogen war.

Beispiel

Die KV Nordrhein verhandelt für das Jahr 2025 eine MGV von 5,2 Milliarden Euro mit den Krankenkassen für ihre rund sieben Millionen Versicherten. Die Verteilung auf die rund 14.000 Vertragsärzte erfolgt nach RLV und EBM-Punkten; eine Praxis, die mehr als das ihr zugewiesene RLV abrechnet, erhält Mehrleistungen nur zum reduzierten Punktwert vergütet.

Quellen

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