Mutterschutz für Ärztinnen bezeichnet den gesetzlichen Schutz, den das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schwangeren und stillenden Ärztinnen gewährt. Er umfasst generelle Beschäftigungsverbote für bestimmte gefährliche Tätigkeiten (zum Beispiel Röntgentätigkeiten, Nachtdienste ab bestimmtem Zeitpunkt), Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie Leistungen wie Mutterschaftsgeld. Das MuSchG gilt für alle Arbeitnehmerinnen; selbstständige niedergelassene Ärztinnen haben keinen Anspruch auf die arbeitsrechtlichen Schutzrechte, können aber über ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung Mutterschaftsleistungen erhalten.

Bedeutung für Ärzte

Angestellte Ärztinnen haben Anspruch auf die Schutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) sowie auf Mutterschaftsgeld, das die Krankenkasse auf Basis des Nettoeinkommens berechnet, begrenzt auf 13 Euro täglich aus der Kasse; die Differenz zum durchschnittlichen Nettogehalt zahlt der Arbeitgeber. Für niedergelassene Ärztinnen regelt § 24i SGB V seit 2018 einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld aus der GKV, sofern sie freiwillig krankenversichert sind. Die Praxis muss während der Schutzfrist geschlossen oder durch einen Vertretungsarzt weitergeführt werden, was über den Praxisausfall erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben kann. Ärzteversichert empfiehlt Ärztinnen in der Familienplanung, rechtzeitig eine Praxisausfallversicherung zu prüfen und einen Vertretungsarzt zu organisieren.

Abgrenzung

Mutterschutz ist von der Elternzeit zu unterscheiden: Der Mutterschutz ist gesetzlich vorgeschrieben und dauert maximal 14 Wochen; die Elternzeit kann freiwillig bis zu drei Jahre in Anspruch genommen werden. Niedergelassene Ärztinnen können die Elternzeit faktisch nur durch Praxisschließung oder Vertreterlösung umsetzen.

Beispiel

Eine Fachärztin für Gynäkologie ist angestellt in einem Krankenhaus. Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt die Schutzfrist; sie darf keine Nachtdienste und keine ionisierenden Strahlungen mehr durchführen. Das Mutterschaftsgeld zahlt die GKV bis 13 Euro täglich; die Klinik gleicht den Differenzbetrag zu ihrem Nettodurchschnittsverdienst aus.

Quellen

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