Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt Frauen vor und nach der Geburt sowie während der Stillzeit in ihrer beruflichen Tätigkeit. Es gilt für alle Beschäftigten in einem Arbeitsverhältnis, also auch für MFAs und andere Mitarbeiterinnen in Arztpraxen. Das Gesetz sieht Beschäftigungsverbote bei Gefährdungen, Schutzfristen (sechs Wochen vor, acht Wochen nach Geburt), Kündigungsschutz und besondere Arbeitsplatzbedingungen vor.

Bedeutung für Ärzte

Arztpraxen als Arbeitgeber müssen unverzüglich nach Bekanntwerden einer Schwangerschaft eine Gefährdungsbeurteilung für den konkreten Arbeitsplatz durchführen. In Arztpraxen können Infektionsrisiken, Röntgenstrahlung, Chemikalien oder körperliche Belastungen relevante Gefährdungen darstellen. Entsprechende Schutzmaßnahmen oder Umsetzungen auf einen anderen Arbeitsplatz sind vorzunehmen.

Praxishinweise

Praxisinhaber sollten eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung für alle potentiell betroffenen Tätigkeiten vorhalten und bei Schwangerschaft unmittelbar handeln. Die zuständige Behörde (Gewerbeaufsicht oder Arbeitsschutzbehörde) ist zu informieren. Bei Unsicherheiten bieten die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) und der Arbeitsmedizinische Dienst Beratung.


Quellen:

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