Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) bezeichnet das Bundesgesetz, das in seiner aktuellen Fassung von 2017 den Schutz schwangerer und stillender Arbeitnehmerinnen und Studentinnen umfassend regelt. Es enthält Beschäftigungsverbote für gefährliche Tätigkeiten, Schutzfristen (sechs Wochen vor und acht bis zwölf Wochen nach der Geburt), das Kündigungsverbot ab Bekanntwerden der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt sowie Regelungen zur Lohnfortzahlung während der Schutzfrist (Mutterschaftsgeld).

Bedeutung für Ärzte

Als Arbeitgeber müssen Praxisinhaber und Klinikarbeitgeber sicherstellen, dass schwangere Mitarbeiterinnen (MFA, Ärztinnen, Pflegepersonal) rechtskonforme Arbeitsbedingungen vorfinden. Das MuSchG verpflichtet den Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz: Sind Röntgenanlagen, Narkosegase, Desinfektionsmittel, Nachtarbeit oder Infektionsrisiken vorhanden, müssen Schutzmaßnahmen ergriffen werden oder ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Ein Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG löst keine finanzielle Mehrbelastung für den Arbeitgeber aus, da das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse getragen wird. Das Kündigungsverbot kann nicht umgangen werden; Verstöße sind strafbar nach § 32 MuSchG. Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, die Gefährdungsbeurteilung für alle Mitarbeiterinnen jährlich zu aktualisieren.

Abgrenzung

Das MuSchG gilt für abhängig Beschäftigte; selbstständige Ärztinnen und Inhaberinnen einer Praxis können die Mutterschutzschutzfristen nicht in Anspruch nehmen, erhalten aber über § 24i SGB V Mutterschaftsgeld als freiwillig GKV-Versicherte. Das MuSchG ist vom Elterngeldgesetz (BEEG) zu trennen, das die Elternzeit und das Elterngeld nach der Geburt regelt.

Beispiel

Eine MFA in einer internistischen Praxis informiert ihren Chef über ihre Schwangerschaft. Der Praxisinhaber erstellt eine Gefährdungsbeurteilung: Röntgentätigkeit wird sofort eingestellt, Nachtdienste entfallen, Infektionsschutzmaßnahmen werden verstärkt. Das MuSchG-konforme Vorgehen schützt den Praxisinhaber vor Haftungsrisiken.

Quellen

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