Das Nachbesetzungsverfahren bezeichnet das formale verwaltungsrechtliche Verfahren, das eingeleitet wird, wenn ein Vertragsarzt in einem gesperrten Planungsbereich seinen Kassensitz zurückgeben möchte oder verstorben ist. Der Zulassungsausschuss der zuständigen KV entscheidet darüber, ob der Sitz einem Nachfolger übertragen oder aus Gründen der Überversorgung eingezogen wird (§ 103 Abs. 3a SGB V). Das Verfahren umfasst die Ausschreibung des Sitzes, die Bewerbungsprüfung und die Auswahlentscheidung.
Bedeutung für Ärzte
Das Nachbesetzungsverfahren ist für abgebende Ärzte wirtschaftlich zentral: Mit der Zulassung zum Nachbesetzungsverfahren geht das Recht einher, den Praxiswert (Goodwill plus Inventar) an den Nachfolger zu verkaufen. Wenn der Sitz eingezogen wird, hat der abgebende Arzt Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts der Praxis, die jedoch in der Praxis oft unter dem erzielbaren Marktpreis liegt. Das Verfahren kann mehrere Monate dauern; der abgebende Arzt muss bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses weiter tätig sein oder einen Vertretungsarzt organisieren. Für Käufer ist die Auswahlentscheidung ein kritischer Moment: Bei mehreren Bewerbern wählt der Ausschuss nach Punktesystem (Eignung, familiäre Bindung, Niederlassungsbereitschaft in der Region). Ärzteversichert unterstützt Praxisinhaber bei der Nachlassplanung und der Absicherung während der Übergangsphase.
Abgrenzung
Das Nachbesetzungsverfahren ist das spezifische Verfahren für gesperrte Gebiete. In nicht gesperrten Planungsbereichen gibt es kein Nachbesetzungsverfahren; dort können neue Ärzte direkt eine Zulassung beantragen, ohne den Umweg über eine bestehende Praxis zu nehmen.
Beispiel
Ein Urologe in Hamburg möchte mit 65 Jahren die Praxis abgeben. Hamburg ist für Urologie gesperrt. Er kündigt den Sitz bei der KV Hamburg an; diese schreibt ihn aus. Fünf Bewerber melden sich; der Zulassungsausschuss wählt nach Punktesystem aus. Der Gewinner kauft die Praxis zum vereinbarten Preis von 190.000 Euro.
Quellen
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