Eine Nachbindungsklausel (auch Wettbewerbsverbot oder Mandantenschutzklausel) beim Praxisverkauf verpflichtet den Verkäufer, nach der Übergabe für einen bestimmten Zeitraum und in einem definierten räumlichen Umkreis keine ärztliche Tätigkeit aufzunehmen. Damit wird sichergestellt, dass Patienten des Vorgängers tatsächlich in der neuen Praxis verbleiben und der Käufer den erworbenen Goodwill realisiert.

Bedeutung für Ärzte

Für Praxisverkäufer bedeutet eine Nachbindungsklausel eine erhebliche Einschränkung der beruflichen Freiheit. Umfang, Dauer und Reichweite der Klausel sollten im Kaufvertrag sorgfältig verhandelt werden. Zu strenge Nachbindungsklauseln können die Berufsfreiheit unzumutbar einschränken und sind unter Umständen unwirksam. Gerichte haben Klauseln, die über zwei bis drei Jahre oder eine zu große räumliche Reichweite gehen, teils für nichtig erklärt.

Praxishinweise

Verkäufer sollten Nachbindungsklauseln vor Vertragsabschluss von einem auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen. Käufer sollten eine angemessene Nachbindungsklausel als Teil des Kaufpreises verhandeln. Die Rahmenbedingungen (Dauer, Umkreis, Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten) sind individuell festzulegen.


Quellen:

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