Nachhaftung in der D&O-Versicherung (Directors and Officers) bezeichnet die zeitlich verlängerte Deckung, die ein Versicherer nach dem Ende des Versicherungsvertrags oder nach dem Ausscheiden des versicherten Leitungsorgans gewährt, für Schadensersatzansprüche, die zwar aus Handlungen während der versicherten Amtszeit resultieren, aber erst nach Vertragsende geltend gemacht werden. D&O-Verträge werden in der Regel nach dem Claims-Made-Prinzip abgeschlossen: Entscheidend ist, wann der Anspruch gegen das Organ geltend gemacht wird, nicht wann die schadensauslösende Handlung stattfand.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte, die als Geschäftsführer eines MVZ oder einer Ärztegesellschaft tätig sind, ist die Nachhaftungsklausel besonders wichtig. Pflegefehler oder Organisationsmängel können jahrelang verborgen bleiben; wenn ein Patient erst nach Ende der Amtszeit Ansprüche geltend macht, muss der ehemalige Geschäftsführer noch abgesichert sein. Üblicherweise werden Nachhaftungsfristen von drei bis sieben Jahren vereinbart. Beim Wechsel des D&O-Versicherers ist darauf zu achten, dass der Altversicherer für Vorgänge aus seiner Versicherungsperiode weiter aufkommt (Rückwärtsdeckung) oder eine Überleitungsvereinbarung getroffen wird. Ärzteversichert empfiehlt MVZ-Gründern und Geschäftsführern, die Nachhaftungsfrist und die Rückwärtsdeckung beim Abschluss der D&O-Police explizit zu verhandeln.
Abgrenzung
Die Nachhaftung ist ein Bestandteil von Claims-Made-Policen; sie unterscheidet sich von der Nachmeldefrist in der Berufshaftpflicht, die das Ende einer Aktivversicherung für Behandlungsfehlermeldungen regelt. D&O-Versicherungen decken managementbezogene Fehler ab; Behandlungsfehler von Ärzten sind Gegenstand der Berufshaftpflicht.
Beispiel
Ein Arzt war fünf Jahre lang Geschäftsführer eines MVZ und schied 2024 aus. Im Jahr 2026 macht ein ehemaliger Patient Schadensersatzansprüche wegen eines Organisationsfehlers aus dem Jahr 2023 geltend. Dank einer D&O-Nachhaftungsfrist von fünf Jahren ist der ehemalige Geschäftsführer noch versichert.
Quellen
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
- Gesetze im Internet – VVG
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →