Die Nachmeldefrist bezeichnet in der Berufshaftpflichtversicherung den Zeitraum nach Ende des Versicherungsvertrags, innerhalb dessen Schadensereignisse, die während der Versicherungslaufzeit eingetreten sind, noch beim Versicherer gemeldet werden können und versichert bleiben. Da Arzthaftpflichtansprüche eine reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren kennen (§ 199 BGB, Beginn der Frist ab Kenntnis), in Einzelfällen auch ohne Verjährung bis zu zehn Jahre nach dem Schadensereignis geltend gemacht werden können, ist eine ausreichend lange Nachmeldefrist essenziell.

Bedeutung für Ärzte

Bei Praxisaufgabe, Renteneintritt oder Wechsel des Versicherers endet die aktive Berufshaftpflicht. Doch Behandlungsfehler, die in der Vergangenheit begangen wurden, können noch Jahre später als Ansprüche auftauchen: Ein Geburtsschaden zum Beispiel kann mit einer Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren (§ 197 BGB) geltend gemacht werden. Ohne Nachmeldefrist wäre der Arzt schutzlos. Für Ärzte sind Nachmeldefristen von mindestens fünf, besser zehn Jahren zu empfehlen; bei Geburtshelferinnen sollte die Nachmeldefrist sogar unbegrenzt oder auf 30 Jahre ausgedehnt werden. Ärzteversichert überprüft beim Wechsel der Berufshaftpflicht und bei Praxisaufgabe immer die korrekte Absicherung der Nachmeldefrist.

Abgrenzung

Die Nachmeldefrist ist nicht dasselbe wie die Verjährungsfrist: Die Verjährungsfrist regelt, bis wann Ansprüche geltend gemacht werden können; die Nachmeldefrist regelt, bis wann sie beim Versicherer eingereicht werden müssen. Bei Claims-Made-Policen entscheidet der Zeitpunkt der Schadensanmeldung, nicht des Schadensereignisses.

Beispiel

Ein Gynäkologe schließt seine Praxis nach 30 Jahren. Er stellt sicher, dass seine Berufshaftpflicht eine Nachmeldefrist von zehn Jahren enthält. Drei Jahre nach der Praxisaufgabe wird ihm ein Behandlungsfehler aus dem letzten Jahr seiner Tätigkeit vorgeworfen. Dank der Nachmeldefrist ist er über die alte Berufshaftpflicht noch abgedeckt.

Quellen

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