Nachtpflege ist eine Form der teilstationären Pflege, bei der pflegebedürftige Personen die Nacht in einer Pflegeeinrichtung verbringen und dort gepflegt werden, tagsüber aber zu Hause oder bei Angehörigen leben. Sie ist in §41 SGB XI geregelt und dient der Entlastung pflegender Angehöriger in der Nacht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nachtpflege ist eine teilstationäre Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung nach §41 SGB XI
  • Sie ist für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 zugänglich
  • Die Kosten werden bis zu bestimmten Höchstbeträgen von der Pflegekasse übernommen

Nachtpflege im Kontext der Arztpraxis

Hausärzte und behandelnde Fachärzte werden von Familien pflegebedürftiger Patienten häufig nach geeigneten Versorgungsformen gefragt. Die Nachtpflege ist eine wichtige Option, wenn pflegende Angehörige tagsüber berufstätig sind oder selbst gesundheitliche Einschränkungen haben. Sie ermöglicht es, die häusliche Versorgung aufrechtzuerhalten und den Pflegebedürftigen gleichzeitig eine strukturierte nächtliche Betreuung zu bieten.

Die Nachtpflege ist gemeinsam mit der Tagespflege geregelt und wird über die Pflegekassen finanziert. Die monatlichen Leistungsbeträge variieren je nach Pflegegrad: Im Pflegegrad 2 stehen monatlich 689 Euro für die Tages- oder Nachtpflege zur Verfügung, im Pflegegrad 5 sind es 2.095 Euro. Darüber hinaus können nicht genutzte Mittel der häuslichen Pflegehilfe anteilig für Nachtpflege eingesetzt werden.

Für Ärzte selbst ist die Nachtpflege relevant, wenn sie die Pflege von Angehörigen organisieren müssen und dabei die eigene Berufsfähigkeit erhalten wollen.

Was Ärzte wissen müssen

Ärzte sollten Nachtpflege-Angebote kennen und pflegende Angehörige ihrer Patienten darauf hinweisen. Ärzteversichert informiert zu ergänzenden Pflegezusatzversicherungen, die über die gesetzlichen Leistungen hinaus absichern.

Quellen und weiterführende Informationen

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