Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) tritt ein, wenn jemand aus einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis (z.B. Beamtenverhältnis) ohne Versorgungsanspruch ausscheidet. Für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung werden dann nachträglich Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Das sichert Rentenansprüche für diese Zeiten.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte ist die Nachversicherung in der GRV relevant, wenn sie vorübergehend als Beamte tätig waren (z.B. als Staatsbeamte in öffentlichen Instituten) oder Kirchenzeiten hatten, für die keine Beiträge zum Versorgungswerk entrichtet wurden. Wenn das Beamtenverhältnis ohne Versorgungsanspruch endet, ist der Arbeitgeber zur Nachversicherung verpflichtet. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber getragen.

Praxishinweise

Ärzte, die aus einem versicherungsfreien Verhältnis ausscheiden, sollten prüfen, ob und in welchem Umfang eine Nachversicherung stattfindet. Die Deutsche Rentenversicherung informiert über die Nachversicherungsmodalitäten. Bei Unklarheiten hilft der Arbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung mit einer Beratung.


Quellen:

Blog-Übersicht

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →