Die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bezeichnet das Verfahren, durch das für Zeiten einer rentenversicherungsfreien Beschäftigung, zum Beispiel als verbeamteter Krankenhausarzt, Soldat oder Angehöriger einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, nachträglich Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt werden, wenn die Voraussetzungen für die Versorgungsfreiheit wegfallen (§§ 8, 181 ff. SGB VI). Der Arbeitgeber trägt in diesem Fall den Gesamtbeitrag; der Versicherte hat keine eigene Zahlungspflicht.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte ist die Nachversicherung relevant, wenn sie aus einer Tätigkeit ausscheiden, für die sie von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit waren. Dies trifft besonders auf Ärzte zu, die als freiwillig Mitglied eines ärztlichen Versorgungswerks in einem Bundesland tätig waren und in ein anderes Bundesland wechseln, in dem keine Gleichwertigkeitsanerkennung des Versorgungswerks besteht, oder wenn sie dauerhaft in eine nicht ärztliche Tätigkeit wechseln. Ohne Nachversicherung entstünden Rentenanwartschaftslücken für die betreffenden Beschäftigungszeiten. Ärzteversichert weist darauf hin, dass die Nachversicherung zwar Lücken schließt, aber die individuelle Altersvorsorgeplanung nicht ersetzt; eine ergänzende private Vorsorge bleibt empfehlenswert.

Abgrenzung

Die Nachversicherung ist nicht zu verwechseln mit der Nachversicherungsgarantie in der BU-Versicherung (dort: Recht auf Erhöhung ohne Gesundheitsprüfung) oder der Kindernachversicherung in der PKV. Im Rentenversicherungsbereich geht es ausschließlich um das Auffüllen von Versicherungslücken für die gesetzliche Rentenversicherung.

Beispiel

Ein Arzt war fünf Jahre als verbeamteter Hochschullehrer tätig und damit von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Er wechselt in die freie Praxis. Das Land zahlt nun für diese fünf Jahre nachträglich die Rentenversicherungsbeiträge ein; der Arzt erhält entsprechende Rentenanwartschaften gutgeschrieben.

Quellen

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