Eine Nebentätigkeit neben dem ärztlichen Hauptberuf ist grundsätzlich erlaubt. Dazu zählen Gutachtertätigkeiten, Schulungen, Vorträge, industrielle Beratung oder ärztliche Tätigkeiten in einer zweiten Praxis oder Klinik. Bestimmte Nebentätigkeiten erfordern jedoch die Genehmigung des Hauptarbeitgebers (bei Angestellten), der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Ärztekammer.
Bedeutung für Ärzte
Für angestellte Ärzte gilt: Nebentätigkeiten müssen dem Arbeitgeber angezeigt oder genehmigt werden, wenn sie die Haupttätigkeit beeinträchtigen könnten. Bei gleichzeitiger kassenärztlicher Nebentätigkeit sind KV-Meldungen erforderlich. Berufsrechtlich darf die Nebentätigkeit nicht zu einem unzulässigen Interessenkonflikt führen oder das Ansehen des Arztberufs beeinträchtigen.
Praxishinweise
Einkünfte aus ärztlichen Nebentätigkeiten sind steuerpflichtig und in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Freiberufliche Gutachtertätigkeiten werden als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit behandelt, nicht als Gewerbebetrieb. Ärzteversichert empfiehlt, bei Aufnahme von Nebentätigkeiten auch den Versicherungsschutz (Berufshaftpflicht) auf die neuen Tätigkeitsbereiche zu prüfen.
Quellen:
- Bundesärztekammer: Berufsrecht Nebentätigkeit
- KBV: Nebentätigkeiten Kassenärzte
- Bundesministerium der Finanzen: Nebeneinkünfte Steuer
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