Die Nebentätigkeitsgenehmigung bezeichnet die schriftliche Erlaubnis eines Arbeitgebers, die einem angestellten Arzt das Ausüben einer entgeltlichen Tätigkeit neben dem Hauptarbeitsverhältnis gestattet. Sie ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht und dem Wettbewerbsverbot: Ohne Genehmigung kann eine ungenehmigte Nebentätigkeit eine Abmahnung oder außerordentliche Kündigung begründen. Typische Nebentätigkeiten von Klinikärzten sind Gutachtertätigkeiten, Vorträge auf Fachkongressen, ambulante Behandlungen in eigener Praxis oder Vertretungsarzt-Einsätze.

Bedeutung für Ärzte

Für angestellte Klinikärzte ist die Nebentätigkeit oft eine wichtige Einkommensergänzung: Gutachten für Gerichte oder Versicherungen erzielen Stundensätze von 150 bis 350 Euro; medizinische Fortbildungsvorträge werden honoriert. Arbeitsverträge nach TV-Ärzte und Chefarztverträge enthalten meist Klauseln, die genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten definieren. Der Antrag sollte schriftlich erfolgen; die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden (§ 3 GewO analog). Ärzteversichert empfiehlt, bei Nebentätigkeiten auch den Versicherungsschutz zu prüfen: Eine Gutachtertätigkeit ist keine Behandlungstätigkeit und wird nicht immer von der Klinik-Berufshaftpflicht gedeckt.

Abgrenzung

Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist nicht mit der berufsrechtlichen Pflicht zu verwechseln, unzulässige Kooperationen nach § 299a StGB zu melden. Auch Ehrenamt und unentgeltliche Tätigkeiten sind in der Regel genehmigungsfrei.

Beispiel

Ein Oberarzt an einer Universitätsklinik möchte jeden Monat zwei Wochenenden als Locum in einer niedergelassenen Praxis tätig sein. Er beantragt die Nebentätigkeitsgenehmigung; der Arbeitgeber genehmigt, sofern die Arbeitszeiten des TV-Ärzte (48 Stunden wöchentlich inkl. Bereitschaftsdienst) nicht überschritten werden.

Quellen

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