Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist die Erlaubnis eines Arbeitgebers, die ein angestellter Arzt einholen muss, bevor er eine entgeltliche oder zeitintensive Tätigkeit außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses aufnimmt. Sie ist in der Regel arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich geregelt und hat das Ziel, Interessenkonflikte und Leistungsbeeinträchtigungen zu vermeiden.
Das Wichtigste in Kürze
- Angestellte Ärzte benötigen in der Regel eine schriftliche Genehmigung des Arbeitgebers für Nebentätigkeiten
- Eine Ablehnung ist möglich, wenn die Nebentätigkeit berechtigte betriebliche Interessen beeinträchtigt
- Ohne Genehmigung können arbeitsrechtliche Konsequenzen bis zur Kündigung drohen
Nebentätigkeitsgenehmigung im Kontext der Arztpraxis
Im Krankenhausbereich ist die Nebentätigkeitsgenehmigung nach dem TV-Ärzte oder Hausverträgen geregelt. Ärzte in Kliniken, die als Honorarärzte in anderen Einrichtungen tätig sein oder gutachterlich tätig werden möchten, müssen eine entsprechende Genehmigung beantragen. Der Arbeitgeber darf die Genehmigung verweigern, wenn die Nebentätigkeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Haupttätigkeit führt oder ein Wettbewerbsverhältnis besteht.
Niedergelassene Ärzte in einer Berufsausübungsgemeinschaft können ebenfalls gesellschaftsvertragliche Regelungen unterliegen, die Nebentätigkeiten einschränken oder von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig machen. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten in konkurrierenden Praxen oder bei der Entwicklung neuer Leistungsangebote außerhalb der Gemeinschaftspraxis.
Auch aus versicherungsrechtlicher Sicht ist die Nebentätigkeit relevant: Die Berufshaftpflichtversicherung deckt oft nur die im Hauptberuf ausgeübten Tätigkeiten ab. Wer als Gutachter, Honorararzt oder in einer anderen Nebentätigkeit arbeitet, benötigt häufig eine gesonderte Deckungserweiterung.
Was Ärzte wissen müssen
Vor Aufnahme jeder ärztlichen Nebentätigkeit sollten Arbeitsvertrag und Versicherungsschutz geprüft werden. Ärzteversichert hilft bei der Absicherung von Nebentätigkeiten und der Anpassung bestehender Policen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Berufsrecht Nebentätigkeit
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Arbeitsrecht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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