Das Notfalldatenmanagement (NFDM) ist ein Dienst der Telematikinfrastruktur, mit dem medizinisch relevante Notfallinformationen auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) eines Patienten gespeichert werden können. Dazu gehören Diagnosen, Medikamente, Allergien und Kontaktdaten. Ziel ist es, im Notfall schnell und ohne Befragung des Patienten relevante Informationen bereitzustellen.
Das Wichtigste in Kürze
- Speicherung medizinischer Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte
- Kann nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Patienten angelegt werden
- Lesbar durch Notärzte und andere Leistungserbringer mit HBA und eGK-Zugriff
NFDM (Notfalldatenmanagement) im Kontext der Arztpraxis
Das NFDM ist ein optionaler Dienst, für den Patienten ihre ausdrückliche Einwilligung geben müssen. Hausärzte sind in der Regel am besten geeignet, Notfalldatensätze anzulegen und zu pflegen, da sie die Gesamtmedikation und relevante Vorerkrankungen am besten kennen. Die Anlage eines Notfalldatensatzes wird über EBM-Pauschalen vergütet.
Technisch setzt das NFDM die vollständige TI-Anbindung der Praxis voraus, einschließlich Konnektor, eHealth-Kartenterminal und gültigem Heilberufsausweis (HBA) des Arztes. Die Daten werden auf der eGK des Patienten gespeichert und können von anderen zugelassenen Leistungserbringern im Notfall ausgelesen werden, sofern auch diese über die notwendige TI-Infrastruktur verfügen.
Datenschutzrechtlich gelten strenge Anforderungen. Der Arzt darf Notfalldaten nur anlegen und ändern, wenn der Patient ausdrücklich eingewilligt hat. Die Daten müssen regelmäßig aktualisiert werden, insbesondere bei Änderungen der Medikation oder nach neuen Diagnosen. Bei einer Praxisübergabe muss die Pflege der Notfalldatensätze an den Nachfolger übergeben werden.
Was Ärzte wissen müssen
Ärzteversichert informiert über datenschutzrechtliche Risiken im Zusammenhang mit der Telematikinfrastruktur und empfiehlt eine Cyber-Versicherung, die auch Schäden durch fehlerhafte oder unrechtmäßige Datenverwaltung abdeckt.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – Notfalldatenmanagement NFDM
- Gesetze im Internet – § 334 SGB V NFDM
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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