Nießbrauch bezeichnet das dingliche Recht, eine fremde Sache zu nutzen und ihre Früchte (Erträge) zu ziehen, ohne selbst Eigentümer zu sein (§§ 1030 ff. BGB). Bei einer Immobilie bedeutet Nießbrauch typischerweise: Der bisherige Eigentümer überträgt das Eigentum auf den Erben oder Beschenkten, behält aber das Recht, die Immobilie weiterhin zu bewohnen oder die Mieteinnahmen zu vereinnahmen. Der Nießbrauchsberechtigte muss die laufenden Kosten tragen; der Eigentümer ist für außerordentliche Erhaltungsmaßnahmen verantwortlich.
Bedeutung für Ärzte
Ärzte mit hohem Einkommen und beträchtlichem Immobilienvermögen nutzen den Nießbrauch häufig als Instrument der steueroptimalen Vermögens- und Nachfolgeplanung. Überträgt ein Arzt eine Mietimmobilie im Wert von 600.000 Euro an sein Kind und behält sich dabei den Nießbrauch vor, so wird der Schenkungsteuerwert um den kapitalisierten Nießbrauchswert gemindert: Bei einem Jahreseinkommen aus der Immobilie von 24.000 Euro und einem Lebensalter des Schenkenden von 60 Jahren (statistischer Restnutzungszeitraum ca. 20 Jahre) reduziert sich der schenkungssteuerlich relevante Wert erheblich. Ärzteversichert empfiehlt, Nießbrauchskonstruktionen immer mit einem spezialisierten Steuerberater und Notar zu entwickeln, da die steuerliche und rechtliche Gestaltung komplex ist.
Abgrenzung
Nießbrauch ist nicht mit dem Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) zu verwechseln, das ausschließlich das Bewohnen einer Wohnung gestattet, nicht aber die Fruchtziehung durch Vermietung. Er unterscheidet sich auch von der Testamentsvollstreckung und der Treuhand.
Beispiel
Ein Arzt überträgt seine Kapitalanlage-Wohnung im Wert von 400.000 Euro auf seine Tochter, behält sich aber einen Nießbrauch auf die Mieteinnahmen von 1.200 Euro monatlich vor. Der schenkungssteuerliche Wert reduziert sich auf rund 180.000 Euro nach Abzug des kapitalisierten Nießbrauchswerts, was innerhalb des Freibetrags von 400.000 Euro je Kind liegt.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit
- Deutsche Rentenversicherung
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
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