Nießbrauch (Paragraf 1030 ff. BGB) ist ein dingliches Recht an einer fremden Sache, das den Berechtigten erlaubt, die Nutzungen der Sache zu ziehen. Beim sogenannten Vorbehaltsnießbrauch überträgt ein Eigentümer das Eigentum an einer Immobilie oder einem Vermögenswert an eine andere Person, behält sich aber das Recht vor, das Objekt weiterhin zu nutzen und die Erträge (z.B. Mieteinnahmen) zu erhalten.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte ist der Nießbrauch ein wichtiges Gestaltungswerkzeug bei der Vermögensnachfolge. Wer eine Immobilie an Kinder übertragen möchte, aber weiterhin Mieteinnahmen erzielen möchte, kann das über einen Vorbehaltsnießbrauch erreichen. Das mindert auch den steuerpflichtigen Wert der Schenkung, da der kapitalisierte Nießbrauchswert vom Schenkungswert abgezogen wird.
Praxishinweise
Die steuerliche Bewertung des Nießbrauchs richtet sich nach dem Alter des Nießbrauchsberechtigten und dem Jahreswert der Nutzungsrechte. Ärzte, die Nießbrauch in der Nachfolgeplanung einsetzen wollen, sollten einen Notar und Steuerberater einbinden. Ärzteversichert begleitet die Absicherung des übertragenen Vermögens.
Quellen:
- Bundesnotarkammer: Nießbrauch
- Bundesministerium der Finanzen: Schenkungsteuer Nießbrauch
- Bundesärztekammer: Vermögensnachfolge
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