Notarkosten bezeichnen die gesetzlich geregelten Gebühren, die ein Notar für die Beurkundung von Rechtsgeschäften und andere notarielle Tätigkeiten erhebt. Die Grundlage bildet das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), das eine nach Geschäftswerten gestaffelte Gebührentabelle enthält. Notarkosten sind gesetzlich fixiert und nicht verhandelbar; der Notar darf weder Rabatte gewähren noch höhere Gebühren verlangen.

Bedeutung für Ärzte

Ärzte begegnen Notarkosten vor allem in drei Situationen: beim Kauf einer Praxisimmobilie, beim Kauf einer Praxis mit GmbH-Anteilsübertragung und bei der Gründung einer Gesellschaft (GmbH, PartG). Bei einem Immobilienkauf von 500.000 Euro betragen die Notarkosten für Beurkundung und Grundbucheintragung zusammen rund 1,5 bis 2 Prozent des Kaufpreises, also 7.500 bis 10.000 Euro. Bei einem reinen Praxiskaufvertrag ohne Immobilie, also Inventar und Goodwill, ist eine notarielle Beurkundung nicht zwingend erforderlich, wird aber empfohlen. Wird ein GmbH-Anteil übertragen, ist die notarielle Beurkundung nach § 15 GmbHG zwingend. Notarkosten sind Anschaffungsnebenkosten und steuerlich aktivierungspflichtig. Ärzteversichert empfiehlt, die Notarkosten bei der Liquiditätsplanung für Praxisgründung und Praxisübernahme einzuplanen.

Abgrenzung

Notarkosten unterscheiden sich von Gerichtsgebühren (Grundbucheintragung, Handelsregistereintragung) und Anwaltsgebühren; alle drei fallen bei Immobilien- und Praxisübertragungen regelmäßig an. Notarkosten sind nicht mit Maklercourtage zu verwechseln.

Beispiel

Ein Arzt kauft eine Praxisimmobilie für 600.000 Euro. Die Notargebühren für Kaufvertragsbeurkundung (1,0 Gebühr) und Grundschuld (0,5 Gebühr) sowie die Grundbuchgebühren betragen zusammen rund 9.000 Euro. Diese Kosten sind als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren und über die Gebäudeabschreibung zu verteilen.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →