Die Notdienstpauschale bezeichnet eine spezifische Vergütungsposition im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), die für ärztliche Leistungen im organisierten Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung außerhalb der regulären Sprechstundenzeiten vergütet wird. Abgerechnet wird sie nach den EBM-Ziffern des Abschnitts 01100 ff. in Abhängigkeit vom Zeitraum (Wochentag, Nacht, Wochenende) und der Art des Patientenkontakts (persönlicher Kontakt, Hausbesuch, telefonische Beratung).
Bedeutung für Ärzte
Der Bereitschaftsdienst ist eine Pflichtaufgabe für Kassenärzte; die Notdienstpauschale entschädigt sie für den zusätzlichen Zeitaufwand. Die Vergütungshöhe variiert erheblich: An Wochentagen von 19 bis 22 Uhr wird ein Zuschlag von etwa 30 bis 40 Prozent auf die regulären Leistungspauschalen gewährt; in der Nacht und am Wochenende können die Zuschläge 100 bis 200 Prozent betragen. Zusätzlich zur Notdienstpauschale werden die inhaltlichen Behandlungsleistungen abgerechnet. Für die Absicherung während des Bereitschaftsdienstes gilt: Die reguläre Berufshaftpflicht des Arztes deckt seine Tätigkeiten im organisierten KV-Bereitschaftsdienst grundsätzlich mit ab; eine Klärung im Einzelfall empfiehlt Ärzteversichert bei Bereitschaftsdienst in Strukturen außerhalb der eigenen KV.
Abgrenzung
Die Notdienstpauschale bezieht sich auf den organisierten KV-Bereitschaftsdienst; sie unterscheidet sich von der klinischen Notfallversorgung im Krankenhaus (DRG-basiert) und von Notfallleistungen, die niedergelassene Ärzte während ihrer regulären Sprechstunde erbringen und mit der Notfallpauschale nach EBM Ziffer 01214 abrechnen.
Beispiel
Ein Hausarzt übernimmt einen Bereitschaftsdienst für seine KV am Sonntag. Er behandelt zwischen 10 und 18 Uhr 12 Patienten im Bereitschaftsdienstzentrum. Für jeden Patientenkontakt am Wochenende erhält er die Notdienstpauschale nach EBM 01101 zuzüglich der inhaltlichen Behandlungspauschale. Das ergibt ein Honorar von ca. 500 bis 700 Euro für den achtstündigen Dienst.
Quellen
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