Der Oberarztvertrag ist ein Arbeitsvertrag, der die Anstellung eines Arztes als Oberarzt in einem Krankenhaus oder einer Klinik regelt. Er definiert Aufgaben, Vergütung, Dienstzeiten, Nebentätigkeiten und Kündigungsfristen. Für Ärzte auf dem Weg zur Facharztanerkennung und darüber hinaus ist der Oberarztvertrag ein zentrales Karrieredokument, das sorgfältig verhandelt werden sollte.
Das Wichtigste in Kürze
- Regelung von Vergütung, Dienstzeiten und Liquidationsrecht
- Klauseln zu Nebentätigkeiten und Wettbewerbsverboten besonders beachten
- Tarifrechtliche Grundlage meist TV-Ärzte oder Marburger Bund-Tarifvertrag
Oberarztvertrag im Kontext der Arztpraxis
Oberärzte sind in der ärztlichen Hierarchie zwischen Facharzt und Chefarzt angesiedelt. Ihr Vertrag basiert häufig auf dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte) oder auf dem Tarifvertrag des Marburger Bundes. Das Grundgehalt wird durch Stufen und Zulagen ergänzt. Daneben können außertarifliche Zusatzleistungen wie Betriebsrenten oder Dienstwagen vereinbart werden.
Besonders wichtig ist die Regelung zum Liquidationsrecht, also dem Recht, wahlärztliche Leistungen gegenüber Privatpatienten auf eigene Rechnung abzurechnen. Nicht alle Oberarztverträge beinhalten ein solches Recht. Wenn es besteht, sollte die Haftungsfrage geregelt sein, da wahlärztliche Leistungen einen eigenständigen Haftungsbereich begründen.
Wettbewerbsverbote und Nebentätigkeitsklauseln schränken die berufliche Freiheit ein. Ärzte sollten vor Unterzeichnung prüfen, ob Nebentätigkeiten wie gutachterliche Tätigkeiten oder Honorararztverträge zustimmungsfrei möglich sind. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung durch einen auf Arztrecht spezialisierten Anwalt.
Was Ärzte wissen müssen
Ärzteversichert berät Oberärzte bei der Überprüfung ihrer Absicherungssituation. Wer einen Oberarztvertrag neu abschließt oder wechselt, sollte auch prüfen, ob die Berufshaftpflicht ausreichend ist und ob ein etwaiges Liquidationsrecht versicherungstechnisch korrekt eingeschlossen ist.
Quellen und weiterführende Informationen
- Marburger Bund – Tarifverträge
- Gesetze im Internet – ArbZG
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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