Obliegenheiten im Versicherungsrecht bezeichnen vertragliche oder gesetzliche Verhaltensanforderungen, die der Versicherungsnehmer vor, während oder nach dem Versicherungsfall erfüllen muss, um seinen vollen Versicherungsschutz zu erhalten. Sie sind keine echten Rechtspflichten, deren Verletzung Schadensersatz begründet, sondern Obliegenheiten im versicherungsrechtlichen Sinn: Wer sie verletzt, riskiert eine Kürzung oder vollständige Versagung der Versicherungsleistung. Rechtsgrundlage ist § 28 VVG.
Bedeutung für Ärzte
In der Berufshaftpflichtversicherung sind für Ärzte folgende Obliegenheiten besonders relevant: die Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss (vollständige Offenbarung aller bekannten Risiken und Vorerkrankungen), die Schadensmeldungspflicht (unverzügliche Meldung eines bekannt gewordenen Schadensfalls), das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot (keine eigenständige Anerkennung von Schadensersatzansprüchen ohne Zustimmung des Versicherers) sowie die Schadensminderungspflicht. Eine grob fahrlässige Verletzung der Schadensanzeigepflicht kann dazu führen, dass der Versicherer die Leistung um bis zu 100 Prozent kürzt. Ärzteversichert empfiehlt, jeden Verdachtsfall eines Behandlungsfehlers unmittelbar dem Versicherer zu melden, auch wenn noch keine formelle Klage vorliegt.
Abgrenzung
Obliegenheiten unterscheiden sich von echten Rechtspflichten dadurch, dass ihre Verletzung keine direkte Schadensersatzhaftung begründet, sondern nur die Versicherungsleistung beeinflusst. Sie unterscheiden sich auch von den allgemeinen Verhaltenspflichten des Arztrechts (Aufklärungspflicht, Dokumentationspflicht), die gegenüber Patienten gelten.
Beispiel
Ein Arzt bemerkt, dass ein Patient nach einer Operation eine Wundheilungsstörung entwickelt, die möglicherweise auf einem Behandlungsfehler beruht. Er meldet den Vorfall sofort an seine Berufshaftpflicht. Hätte er monatelang gewartet und der Versicherer hätte Beweise verloren, könnte er die Leistung wegen Verletzung der Meldepflicht-Obliegenheit kürzen.
Quellen
- Gesetze im Internet – VVG
- Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
- Bundesärztekammer
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