Die Verschreibung von Opiaten und anderen Betäubungsmitteln (BtM) in Deutschland unterliegt dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Ärzte dürfen Betäubungsmittel nur auf dreiteiligen Betäubungsmittelrezepten (BtM-Rezepten) verschreiben. Diese Rezepte werden den Ärzten von der zuständigen Bundesopiumstelle (BfArM) zugeteilt. Für die Schmerztherapie gelten besondere Erleichterungen.
Bedeutung für Ärzte
Für Ärzte in der Schmerztherapie, Palliativversorgung und allgemeinen Praxis sind die BtM-Regeln alltagsrelevant. Die Verschreibung von Opioiden ist an Höchstmengenregelungen geknüpft: Grundsätzlich dürfen für einen Patienten für 30 Tage die in der BtMVV genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Ausnahmen gelten für die Palliativversorgung. Bei Substitutionspatienten gelten besondere Vorschriften.
Praxishinweise
Ärzte sollten ihre BtM-Rezepte sorgfältig aufbewahren und Verschreibungen lückenlos dokumentieren. Die Bundesopiumstelle überprüft ungewöhnliche Verschreibungsmuster. Bei Verlust von BtM-Rezepten muss unverzüglich die Polizei und die Bundesopiumstelle informiert werden. Regelmäßige Fortbildungen zur BtMVV halten die Kenntnisse aktuell.
Quellen:
- Bundesinstitut für Arzneimittel: BtM-Vorschriften
- Bundesärztekammer: Schmerztherapie
- KBV: Betäubungsmittelrezepte
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