Das Opt-out nach § 7 Abs. 7 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bezeichnet die Möglichkeit, durch Einzel- oder Tarifvertragsvereinbarung auf die Beschränkung der werktäglichen Arbeitszeit auf maximal 10 Stunden zu verzichten. Im Rahmen des Opt-out kann die Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden täglich verlängert werden, wenn Ruhezeiten eingehalten werden und der Arbeitnehmer schriftlich zustimmt. Die Zustimmung ist jederzeit kündbar. In deutschen Kliniken nutzen schätzungsweise 40 bis 60 Prozent der Ärzte in Weiterbildung das Opt-out.

Bedeutung für Ärzte

Das Opt-out ist im deutschen Klinikalltag weit verbreitet, da der Bereitschaftsdienst und die lange Lernkurve in der Weiterbildung faktisch lange Arbeitszeiten erfordern. Juristen und Gewerkschaften (Marburger Bund) kritisieren, dass das Opt-out in vielen Kliniken als faktische Bedingung für die Anstellung behandelt wird, obwohl es eigentlich freiwillig ist. Ärzte, die das Opt-out ablehnen, berichten von Schwierigkeiten bei der Karriereplanung. Aus Versicherungssicht ist relevant: Übermüdung durch exzessive Arbeitszeiten ist ein dokumentierter Faktor bei Behandlungsfehlern; wer regelmäßig Opt-out nutzt, sollte seine Berufshaftpflicht auf ausreichende Deckung prüfen. Ärzteversichert empfiehlt Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung, bei Unterzeichnung des Opt-out die Konsequenzen bewusst zu reflektieren.

Abgrenzung

Das Opt-out betrifft die Werktages-Höchstarbeitszeit; von der EU-Arbeitszeitrichtlinie (maximal 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt) weicht Deutschland mit der opt-out-Regelung für individuelle Vereinbarungen ab. Es ist nicht mit der kollektivrechtlichen Öffnungsklausel nach § 7 Abs. 1 ArbZG zu verwechseln.

Beispiel

Ein Assistenzarzt in der Chirurgie unterzeichnet beim Vertragsabschluss eine Opt-out-Vereinbarung. Damit erklärt er sich bereit, im Dienstplan auch verlängerte Dienste zu leisten, die über die reguläre Tages-Höchstarbeitszeit hinausgehen. Er kann diese Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten widerrufen.

Quellen

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