Das Opt-out nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG, Paragraf 7 Abs. 7) ermöglicht es Arbeitnehmern, auf tariflicher Grundlage schriftlich einzuwilligen, über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden (bzw. zehn Stunden mit Ausgleich) hinaus zu arbeiten. Im Krankenhaus wird das Opt-out für ärztliches Personal genutzt, um Bereitschaftsdienste in die Arbeitszeit einzubeziehen ohne die EU-Arbeitszeitrichtlinie zu verletzen.

Bedeutung für Ärzte

Für Krankenhausärzte ist das Opt-out ein häufig genutztes Instrument, um Bereitschaftsdienstzeiten zu ermöglichen, die andernfalls die tägliche Höchstarbeitszeit überschreiten würden. Die Einwilligung muss freiwillig sein, also ohne Druck des Arbeitgebers. Arbeitnehmer können die Einwilligung jederzeit widerrufen. Das Opt-out darf nicht zu dauerhafter gesundheitlicher Belastung führen.

Praxishinweise

Ärzte sollten wissen, dass die Opt-out-Einwilligung freiwillig ist und ohne Nachteile widerrufen werden kann. Wer das Opt-out nicht unterzeichnen möchte, darf deshalb nicht benachteiligt werden. Der Marburger Bund berät zu arbeitsrechtlichen Fragen rund um das Opt-out. Ärzteversichert empfiehlt, bei dauerhaft hoher Arbeitsbelastung auch den BU-Schutz zu überprüfen.


Quellen:

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