Organisationsverschulden bezeichnet im medizinrechtlichen Haftungsrecht einen Haftungsgrund, der vorliegt, wenn ein Schaden nicht durch einen unmittelbaren Behandlungsfehler eines einzelnen Arztes entstanden ist, sondern durch Mängel in der Organisation, den Abläufen oder der Aufsichtsstruktur einer Praxis oder Klinik. Es handelt sich um eine Form der mittelbaren Haftung des Praxisinhabers oder der Krankenhausleitung für strukturelle Defizite.

Bedeutung für Ärzte

Typische Fälle von Organisationsverschulden in der Praxis: fehlende Delegation und Aufsicht über Praxispersonal (zum Beispiel MFA führt Injektion ohne ausreichende Anweisung durch), mangelhafte Geräteüberprüfung (Sterilisationsprotokoll fehlt), fehlende Notfallausrüstung oder fehlendes Notfallprotokoll, mangelnde Dokumentation, die eine spätere Behandlung erschwert. Gerichte haben in mehreren Urteilen festgehalten, dass Praxisinhaber ein funktionierendes Qualitätsmanagementsystem unterhalten müssen. Fehlt dieses, kann eine fehlende Dokumentation als Beweis für ein Organisationsverschulden gewertet werden. Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, regelmäßige QM-Überprüfungen durchzuführen und alle organisatorischen Vorgaben schriftlich zu dokumentieren.

Abgrenzung

Organisationsverschulden ist zu unterscheiden vom unmittelbaren Behandlungsfehler, bei dem ein Arzt eine Fehlentscheidung trifft, und vom Aufklärungsfehler, bei dem die Patientenaufklärung unzureichend war. Alle drei Formen können parallel vorliegen und werden von der Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt.

Beispiel

Eine Praxis hat kein schriftliches Protokoll für den Fall, dass eine Allergiereaktion nach Injektion auftritt. Als ein Patient nach einer Immuntherapie einen anaphylaktischen Schock erleidet und das Personal nicht sofort korrekt reagiert, wird dem Praxisinhaber Organisationsverschulden vorgeworfen. Das Gericht spricht dem Patienten Schmerzensgeld zu, weil ein klares Notfallprotokoll gefehlt hat.

Quellen

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