Die Abrechnung pathologischer Leistungen in Deutschland erfolgt über spezifische EBM-Positionen bei GKV-Patienten und über die GOÄ bei Privatpatienten. Pathologische Leistungen umfassen histologische Untersuchungen, zytologische Befundungen, Sektionen und molekularpathologische Analysen. Die korrekte Kodierung und Zuordnung ist für die wirtschaftliche Führung eines pathologischen Instituts oder einer Praxis für Pathologie essenziell.

Das Wichtigste in Kürze

  • EBM-Kapitel 19 enthält die pathologischen Gebührenordnungspositionen
  • GOÄ § 4700 ff. regelt die Abrechnung bei Privatpatienten
  • Zytologische und histologische Leistungen werden unterschiedlich vergütet

Pathologie (Abrechnung) im Kontext der Arztpraxis

Für niedergelassene Pathologen ist die EBM-Abrechnung die Grundlage ihrer kassenseitigen Einnahmen. Die Leistungen in Kapitel 19 des EBM umfassen Untersuchungen am Gewebe und am Zellmaterial, Präparatherstellung sowie Befundberichte. Besonders aufwändige Verfahren wie immunhistochemische Zusatzuntersuchungen oder molekularpathologische Tests haben eigene GOP-Nummern und können zu erheblichen Mehrvergütungen führen.

Die Privatarztabrechnung über die GOÄ ermöglicht bei pathologischen Leistungen die Berechnung nach Zeitaufwand und Komplexität. Der Steigerungsfaktor richtet sich nach Schwierigkeit und Zeitaufwand des einzelnen Falls. Für komplexe molekularpathologische Untersuchungen, etwa im Rahmen der onkologischen Diagnostik, sind zunehmend auch Zusatzvereinbarungen mit privaten Krankenversicherungen relevant.

Ein besonderes Abrechnungsthema ist die Einsendervergütung, also der Anteil, den der untersuchende Pathologe dem einsendenden Arzt vergütet. Seit der Änderung des § 73 Abs. 8 SGB V sind Zuweisungen gegen Entgelt grundsätzlich verboten. Pathologen sollten sicherstellen, dass ihre Kooperationsverträge diesen Vorschriften entsprechen, um berufsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Was Ärzte wissen müssen

Ärzteversichert berät pathologisch tätige Ärzte bei der Absicherung ihrer Praxis, insbesondere zu Berufshaftpflicht für diagnostische Fehler sowie zu Rechtsschutzversicherungen bei Abrechnungsstreitigkeiten.

Quellen und weiterführende Informationen

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