Das Patientenrechtegesetz bezeichnet das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20. Februar 2013, das wichtige Rechte der Patienten im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kodifizierte. Kernstücke sind §§ 630a bis 630h BGB: das Recht auf eine ordnungsgemäße Behandlung (§ 630a), die Aufklärungspflicht des Arztes (§ 630e), die Dokumentationspflicht (§ 630f), das Einsichtsrecht in die Patientenakte (§ 630g) sowie Regelungen zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern (§ 630h).

Bedeutung für Ärzte

Das Patientenrechtegesetz schafft für Ärzte klare Handlungspflichten mit direkten Haftungsfolgen. Die Aufklärungspflicht erfordert, dass Patienten rechtzeitig, verständlich und vollständig über Diagnose, Therapiealternativen und Risiken informiert werden; eine fehlende oder mangelhafte Aufklärung macht den Arzt haftbar, auch wenn die Behandlung selbst fehlerfrei war. Die Dokumentationspflicht verlangt eine zeitnahe, vollständige Aufzeichnung der Behandlung; fehlt eine Dokumentation, wird nach § 630h BGB vermutet, dass die dokumentationspflichtige Maßnahme nicht ergriffen wurde. Bei groben Behandlungsfehlern kehrt sich die Beweislast um: Der Arzt muss beweisen, dass sein Fehler nicht kausal für den Schaden war. Ärzteversichert betont, dass eine vollständige Dokumentation der wichtigste Selbstschutz im Haftungsfall ist.

Abgrenzung

Das Patientenrechtegesetz ergänzt bestehende Regelungen im SGB V und Arztrecht; es schafft keine neuen materiellen Ansprüche, sondern kodifiziert und klarstellt, was die Rechtsprechung bereits entwickelt hatte. Es gilt sowohl im GKV- als auch im PKV-Bereich.

Beispiel

Ein Patient besteht auf Einsicht in seine Behandlungsakte. Der Arzt ist nach § 630g BGB verpflichtet, diese binnen angemessener Frist zu gewähren. Eine unrechtmäßige Verweigerung begründet einen eigenständigen Schadensersatzanspruch, unabhängig davon, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.

Quellen

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