Das Patientenrechtegesetz (PatRG) trat 2013 in Kraft und kodifizierte erstmals die Rechte von Patientinnen und Patienten in einem eigenen Gesetz, das in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert wurde. Es regelt den Behandlungsvertrag, Aufklärungspflichten, Einsichtsrechte in Patientenakten und den Umgang mit Behandlungsfehlern. Das Gesetz schafft mehr Transparenz im Arzt-Patienten-Verhältnis und stärkt die Position der Patienten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kodifiziert Behandlungsvertrag und Aufklärungspflichten in §§ 630a–630h BGB
  • Recht auf Einsicht in Patientenakten innerhalb angemessener Frist
  • Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern zugunsten des Patienten

Patientenrechtegesetz im Kontext der Arztpraxis

Das Patientenrechtegesetz stellt erhöhte Anforderungen an Dokumentation und Aufklärung in Arztpraxen. Gemäß § 630f BGB müssen Behandlungsunterlagen vollständig, in Echtzeit und für mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Fehler in der Dokumentation können im Haftungsfall zu einer Beweislastumkehr führen, die dem Arzt schadet.

Die Aufklärungspflicht nach § 630e BGB verlangt, dass Patienten rechtzeitig, umfassend und verständlich über Diagnose, Therapieoptionen und Risiken informiert werden. Die Einwilligung muss schriftlich dokumentiert sein. Für operativen Eingriffe empfiehlt sich die Verwendung standardisierter Aufklärungsbögen, die jedoch den persönlichen Aufklärungsprozess nicht ersetzen, sondern nur ergänzen.

Besonders bedeutsam ist die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern. Liegt ein solcher vor, muss der Arzt nachweisen, dass dieser nicht kausal für den eingetretenen Schaden war. Diese Regelung macht eine umfassende Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen unabdingbar, da auch unbegründete Ansprüche abgewehrt und Verfahrenskosten getragen werden müssen.

Was Ärzte wissen müssen

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, ihre Berufshaftpflichtversicherung im Hinblick auf die Anforderungen des Patientenrechtegesetzes zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Deckungssummen für mögliche Schadensfälle ausreichen.

Quellen und weiterführende Informationen

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