Eine Patientenverfügung bezeichnet ein schriftliches Dokument, in dem eine volljährige und einwilligungsfähige Person im Voraus festlegt, welche medizinischen Maßnahmen für sie durchgeführt oder unterlassen werden sollen, falls sie zukünftig nicht mehr in der Lage ist, ihren Willen selbst zu äußern. Rechtsgrundlage in Deutschland ist § 1827 BGB (bis 2023: § 1901a BGB), der die Verbindlichkeit der Patientenverfügung für Ärzte und Betreuer festlegt.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte hat die Patientenverfügung unmittelbare rechtliche Bedeutung: Liegt eine wirksame Patientenverfügung vor, ist der Arzt an den darin geäußerten Willen des Patienten gebunden; Abweichungen ohne Prüfung können straf- und zivilrechtlich relevant sein. Gleichzeitig muss der Arzt prüfen, ob die in der Verfügung beschriebene Situation mit der aktuellen klinischen Situation des Patienten übereinstimmt; pauschale Formulierungen (zum Beispiel „keine künstliche Ernährung") können in manchen Situationen nicht eindeutig anwendbar sein. Ärzte sind in solchen Fällen auf den Betreuer oder Bevollmächtigten des Patienten und notfalls auf das Betreuungsgericht angewiesen. Ärzteversichert empfiehlt Ärzten selbst, eine eigene Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu erstellen, um im Krankheitsfall abgesichert zu sein.

Abgrenzung

Die Patientenverfügung ist nicht zu verwechseln mit der Vorsorgevollmacht (Bevollmächtigung einer Vertrauensperson für medizinische Entscheidungen) oder dem Betreuungsverfügung (Wunsch, wer als gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden soll). Alle drei Dokumente ergänzen sich und sollten gemeinsam erstellt werden.

Beispiel

Eine Internistin verfasst selbst eine Patientenverfügung, in der sie für den Fall einer unheilbaren Erkrankung im Endstadium auf lebenserhaltende Maßnahmen, insbesondere Reanimation und künstliche Beatmung, verzichtet. Ihr langjähriger Arzt ist über die Verfügung informiert; eine Kopie liegt bei ihrer Vertrauensperson.

Quellen

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