Die Pensionszusage bezeichnet eine schriftliche Versorgungszusage des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer oder Gesellschafter-Geschäftsführer, bei Eintritt in den Ruhestand, bei Invalidität oder beim Tod des Versorgungsberechtigten eine bestimmte Rente oder Kapitalauszahlung zu leisten. Das Unternehmen bildet hierfür handelsrechtlich Rückstellungen, die steuerlich die Steuerbemessungsgrundlage des Unternehmens senken. Rechtsgrundlage ist das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) für Arbeitnehmer; bei Gesellschafter-Geschäftsführern gelten zusätzliche steuerliche Voraussetzungen.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte, die ihre Praxis in Form einer GmbH (Arzt-GmbH) betreiben und als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig sind, ist die Pensionszusage ein bewährtes Instrument der steueroptimierten Altersvorsorge: Die GmbH bildet Pensionsrückstellungen, die sofort den Gewinn und damit die Körperschaftsteuer mindern. Gleichzeitig baut der Arzt eine Betriebsrentenanwartschaft auf. Bei einem Jahresgehalt des Geschäftsführers von 200.000 Euro und einer Pensionszusage von 60.000 Euro jährlich können Rückstellungen von mehreren hunderttausend Euro aufgebaut werden. Allerdings ist die Pensionszusage auch risikoreich: Bei Insolvenz der GmbH ist die Versorgung gefährdet; rückdeckende Lebensversicherungen sichern die Ansprüche ab. Ärzteversichert empfiehlt, Pensionszusagen immer mit einem Rückdeckungskonzept zu kombinieren.

Abgrenzung

Die Pensionszusage (Direktzusage) ist ein eigenständiger BAV-Durchführungsweg neben Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds und Unterstützungskasse. Sie unterscheidet sich vom Versorgungswerk, das eine Pflichtversorgung für Ärzte als Freiberufler ist.

Beispiel

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Arzt-GmbH (dermatologische Privatpraxis) erhält eine Pensionszusage über 4.000 Euro monatliche Rente ab dem 67. Lebensjahr. Die GmbH bildet jährlich Rückstellungen von 40.000 Euro, die den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH um diesen Betrag mindern. Eine Rückdeckungsversicherung sichert die Zusage gegen Insolvenz ab.

Quellen

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