Pflege- und Betreuungszeit bezeichnet Freistellungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer, die pflegebedürftige Angehörige versorgen. Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sieht kurzfristige Arbeitsverhinderung (bis zu zehn Arbeitstage, mit Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld), Pflegezeit (bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung) und Familienpflegezeit (Teilzeitarbeit bis zu 24 Monate) vor.

Bedeutung für Ärzte

Für angestellte Ärzte sind diese Rechte relevant, wenn sie eigene Angehörige pflegen. Das Recht auf kurzfristige Freistellung besteht ohne Einschränkungen. Für längere Pflegezeiten können zinslose Darlehen des Bundesamtes für Familie (BAFzA) die Einkommenslücke überbrücken. Während der Pflegezeit gilt Kündigungsschutz.

Praxishinweise

Ärzte, die eine Pflegezeit in Anspruch nehmen möchten, sollten dies schriftlich und mit Frist beim Arbeitgeber anmelden. Der Anspruch besteht nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Ärzteversichert empfiehlt, in der Pflegezeit auch den eigenen Versicherungsschutz (BU, Kranken) zu überprüfen, da sich die Lebenssituation verändert.


Quellen:

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