Pflegebedürftigkeit ist definiert als der dauerhafte Bedarf an Unterstützung bei Alltagsverrichtungen aufgrund von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen. Die gesetzliche Definition findet sich in § 14 SGB XI. Seit der Pflegereform 2017 wird Pflegebedürftigkeit anhand eines neuen Begutachtungsassessments in fünf Pflegegrade eingeteilt, die den Grad der Selbstständigkeit berücksichtigen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Fünf Pflegegrade nach SGB XI seit 2017, von eingeschränkter Selbstständigkeit bis vollständiger Abhängigkeit
  • Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) der Krankenkassen
  • Pflegegrad beeinflusst Höhe der Leistungen aus der Pflegeversicherung

Pflegebedürftigkeit (Definition) im Kontext der Arztpraxis

Für Ärzte hat die Definition der Pflegebedürftigkeit aus mehreren Gründen Relevanz. Zum einen begutachten Ärzte Patienten, die Pflegeleistungen beantragen, und müssen Atteste und Berichte erstellen, die der Medizinische Dienst bei der Pflegegradermittlung berücksichtigt. Eine präzise und vollständige Dokumentation des Gesundheitszustands ist für eine gerechte Begutachtung entscheidend.

Zum anderen können Ärzte selbst oder ihre Angehörigen pflegebedürftig werden. Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt nur einen Teil der anfallenden Kosten. In der vollstationären Pflege liegt der von Heimbewohnern zu tragende Eigenanteil in vielen Bundesländern bei über 2.000 Euro monatlich. Eine frühzeitige private Pflegevorsorge kann diese Lücke schließen.

Für die Begutachtung wichtig sind vor allem Module wie Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung und Gestaltung des Alltagslebens. Ärzte, die pflegebedürftige Patienten betreuen, sollten die Kriterien der Begutachtung kennen, um Patienten und Angehörige bei der Antragstellung zu unterstützen.

Was Ärzte wissen müssen

Ärzteversichert informiert Ärzte über sinnvolle Pflegezusatzversicherungen, die den Eigenanteil im Pflegefall auf ein vertretbares Maß begrenzen, und berät zur eigenen Pflegevorsorge.

Quellen und weiterführende Informationen

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