Pflegegeld ist eine Geldleistung der sozialen Pflegeversicherung (SGB XI), die Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 gewährt wird, wenn sie zu Hause von Angehörigen oder anderen nicht gewerblichen Pflegepersonen versorgt werden. Das Pflegegeld soll die Arbeit der pflegenden Personen anerkennen und finanzieren. Es wird direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Ab Pflegegrad 2 beträgt es monatlich (Stand 2024) 332 Euro, bei Pflegegrad 5 sind es 901 Euro.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte ist Pflegegeld im Kontext der ärztlichen Versorgungskontinuität relevant. Patienten, die Pflegegeld beziehen, sind zu Hause versorgt, müssen aber die notwendigen Besuche durch einen Pflegedienst (Pflegebegutachtung) aufrechterhalten. Als verordnender Arzt ist zu beachten, dass Pflegegeldbezug und häusliche Krankenpflege kombiniert werden können.

Praxishinweise

Ärzte sollten bei Patienten mit Pflegebedürftigkeit prüfen, ob ein Pflegegeldantrag sinnvoll ist, und sie an die Pflegekasse verweisen. Die Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen (Pflegedienst) ist möglich, aber die Leistungen werden dann anteilig in Anspruch genommen. Ärzteversichert berät zu Pflegezusatzversicherungen, die das Pflegegeld aufstocken.


Quellen:

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