Das Pflegegradsystem unterscheidet fünf Pflegegrade, die seit 2017 die früheren Pflegestufen abgelöst haben. Grundlage ist das Neue Begutachtungsassessment (NBA), das den Grad der Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen bewertet. Pflegegrad 1 beschreibt geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit, Pflegegrad 5 schwerste Beeinträchtigungen mit besonderem Pflege- und Betreuungsbedarf. Jeder Pflegegrad schließt bestimmte Leistungsansprüche auf.

Die monatlichen Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege: PG 1: 0 Euro, PG 2: 761 Euro, PG 3: 1.432 Euro, PG 4: 1.778 Euro, PG 5: 2.200 Euro (Stand 2024).

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte sind die Pflegegrade als Grundlage für Verordnungen und Beratungen wichtig. Besonders beim Hauarztbesuch ist zu prüfen, ob Patienten mit Pflegebedarf einen angemessenen Pflegegrad haben oder ob eine Höherstufung sinnvoll ist. Der Arzt kann durch ausführliche Befundberichte das Begutachtungsverfahren des Medizinischen Dienstes unterstützen.

Praxishinweise

Ärzte sollten Patienten und Angehörige darüber informieren, dass die Pflegegradbeantragung bei der Pflegekasse erfolgt und der Medizinische Dienst (MD) anschließend begutachtet. Detaillierte ärztliche Berichte über Funktionseinschränkungen und Pflegeaufwand erleichtern die korrekte Einstufung. Ein Widerspruch gegen eine zu niedrige Einstufung ist möglich und lohnt sich häufig.


Quellen:

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