Der Pflegegrad bezeichnet die seit 2017 geltende gesetzliche Einstufung des Pflegebedarfs einer Person nach dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI), die den Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bestimmt. Das neue System ersetzte die früheren drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade, die den Grad der Selbstständigkeitseinschränkung umfassend bewerten, also körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen gleichermaßen einschließen.

Bedeutung für Ärzte

Ärzte begegnen dem Pflegegrad sowohl als behandelnde Mediziner, die Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD, früher MDK) unterstützen, als auch als Privatpersonen bei der eigenen Vorsorgeplanung. Die Begutachtung erfolgt anhand von 64 Einzelkriterien in sechs Lebensbereichen (Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen, Gestaltung des Alltagslebens), die zu einem Gesamtpunktwert addiert werden: Pflegegrad 1 (12,5 bis unter 27 Punkte) bis Pflegegrad 5 (90 bis 100 Punkte). Die monatlichen Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung steigen von 316 Euro (PG 2, ambulant) auf bis zu 2.005 Euro (PG 5, ambulant) bzw. 2.005 Euro stationär. Da die durchschnittlichen Heimkosten 3.000 bis 4.500 Euro monatlich betragen, klafft insbesondere ab Pflegegrad 3 eine erhebliche Versorgungslücke. Ärzteversichert empfiehlt, eine Pflegezusatzversicherung so zu wählen, dass sie ab Pflegegrad 2 oder 3 greift und ausreichende Zusatzleistungen erbringt.

Abgrenzung

Der Pflegegrad bezieht sich auf die gesetzliche Pflegeversicherung nach SGB XI. Private Pflegezusatzversicherungen orientieren sich ebenfalls an den Pflegegraden als Leistungsauslöser, können aber abweichende Staffelungen vorsehen. Vom Schweregrad der Erkrankung, der für Berufsunfähigkeitsversicherungen maßgeblich ist, ist der Pflegegrad strikt zu trennen.

Beispiel

Eine 72-jährige Patientin mit fortgeschrittener Demenz wird vom MD mit 65 Punkten bewertet und in Pflegegrad 4 eingestuft. Sie erhält 1.612 Euro monatlich aus der sozialen Pflegeversicherung; der Eigenanteil im Pflegeheim beläuft sich auf rund 2.100 Euro monatlich, den die Familie tragen muss.

Quellen

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