Die Pflegesachleistung ist eine Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung nach §36 SGB XI, bei der professionelle Pflegekräfte eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes die häusliche Pflege übernehmen. Im Gegensatz zum Pflegegeld, das für selbst organisierte Pflege durch Angehörige ausgezahlt wird, finanziert die Pflegekasse bei der Sachleistung direkt den Pflegedienst.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflegesachleistungen können ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden
- Maximale monatliche Beträge: von 724 Euro (Pflegegrad 2) bis 2.095 Euro (Pflegegrad 5)
- Pflegesachleistung und Pflegegeld können anteilig kombiniert werden (Kombinationsleistung)
Pflegesachleistung im Kontext der Arztpraxis
Hausärzte spielen eine wichtige Rolle bei der Einleitung der häuslichen Pflege und der Beantragung des Pflegegrades. Die Verordnung von Pflegesachleistungen als solche ist keine ärztliche Aufgabe, aber die Indikation für Pflege ergibt sich aus dem ärztlichen Befund. Für die Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes stellen Ärzte häufig Befundberichte aus, die den Pflegebedarf dokumentieren.
Die Pflegesachleistung wird direkt zwischen der Pflegekasse und dem Pflegedienst abgerechnet, der Patient muss keine Vorleistung erbringen. Der Eigenanteil des Patienten entsteht nur, wenn der Bedarf die monatlichen Höchstbeträge übersteigt.
Ärzte selbst profitieren von der Kenntnis der Pflegesachleistungen, wenn sie pflegebedürftige Angehörige versorgen. Die Kombinationsleistung erlaubt es, professionelle Pflege mit Unterstützung durch Angehörige zu verbinden, was häufig die wirtschaftlichste und menschlichste Lösung darstellt.
Was Ärzte wissen müssen
Ärzte sollten pflegende Angehörige ihrer Patienten über alle Leistungsoptionen informieren. Ärzteversichert berät zu Pflegezusatzversicherungen, die die gesetzliche Pflegesachleistung sinnvoll ergänzen.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – §36 SGB XI
- GKV-Spitzenverband – Pflegesachleistungen
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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