Der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) wird als Prozentsatz des beitragspflichtigen Einkommens berechnet. Seit der Reform 2023 beträgt der allgemeine Beitragssatz 3,4 Prozent, Kinderlose zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozent. Eltern mit mehreren Kindern erhalten Ermäßigungen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen den Beitrag hälftig (außer in Sachsen, wo Arbeitnehmer mehr tragen).
Bedeutung für Ärzte
Für angestellte Ärzte wird der Pflegeversicherungsbeitrag automatisch über den Lohnsteuerabzug entrichtet. Für selbstständige Ärzte, die GKV-freiwillig versichert sind, gilt der volle Beitragssatz. PKV-Versicherte haben eine private Pflegepflichtversicherung, die vergleichbare Prämien aufweist. Das Pflegeversicherungsbeitrag-Thema ist auch für Arztpraxen als Arbeitgeber relevant.
Praxishinweise
Ärzte mit Kindern sollten prüfen, ob der Abschlag für Kinder korrekt beim Beitrag berücksichtigt wird, und entsprechende Nachweise beim Arbeitgeber einreichen. Bei Änderungen der Familiensituation (Geburt, Kind über 25) muss der Status angepasst werden. Ärzteversichert informiert über Versicherungskonstellationen, die den Pflegebeitrag optimieren.
Quellen:
- GKV-Spitzenverband: Pflegeversicherungsbeiträge
- Deutsche Rentenversicherung: Beitragssätze
- Bundesministerium für Gesundheit: Pflegereform 2023
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