Die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) gibt Beschäftigten in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern das Recht, bis zu sechs Monate vollständig oder in reduzierter Arbeitszeit von der Arbeit freigestellt zu werden, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Der Pflegebedürftige muss mindestens Pflegegrad 1 haben. Während der Pflegezeit besteht Kündigungsschutz.

Bedeutung für Ärzte

Für angestellte Ärzte in Kliniken und größeren Praxen besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegezeit. Für Arztpraxen als Arbeitgeber mit mehr als 15 Mitarbeitern ist die Pflegezeit zu gewähren. Die Überbrückung des Einkommensausfalls ist durch ein zinsloses Bundesdarlehen möglich (BAFzA). Für Arbeitgeber entsteht während der Pflegezeit erheblicher Personalplanungsaufwand.

Praxishinweise

Ärzte sollten die Pflegezeit bei der Kassenärztlichen Vereinigung und dem Arbeitgeber mindestens zehn Arbeitstage im Voraus ankündigen. Eine schriftliche Ankündigung ist erforderlich. Ärzteversichert empfiehlt, während der Pflegezeit den Versicherungsschutz zu überprüfen und ggf. anzupassen.


Quellen:

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