Die Pflegezeit bezeichnet das gesetzliche Freistellungsrecht von Arbeitnehmern nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG), das es ermöglicht, bis zu sechs Monate vollständig oder in Teilzeit von der Arbeit freigestellt zu werden, um einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen im häuslichen Umfeld zu pflegen. Der Rechtsanspruch gilt in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten; das Beschäftigungsverhältnis ruht während der Freistellung.
Bedeutung für Ärzte
Angestellte Ärzte, die einen pflegebedürftigen Elternteil oder anderen nahen Angehörigen betreuen müssen, können Pflegezeit nach § 3 PflegeZG in Anspruch nehmen. Die Ankündigungsfrist beträgt zehn Arbeitstage; während der Pflegezeit besteht Kündigungsschutz. Da das Gehalt während der Freistellung entfällt, können Ärzte ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen, das monatlich die Hälfte des wegfallenden Nettoentgelts ersetzt und nach Rückkehr in Raten zurückgezahlt wird. Praxisinhaber unterliegen nicht dem PflegeZG; sie müssen eigenständige Regelungen mit etwaigen Vertretungsärzten treffen und idealerweise eine Praxisausfallversicherung vorhalten. Ärzteversichert empfiehlt angestellten Ärzten, vor Inanspruchnahme der Pflegezeit die finanziellen Konsequenzen mit dem Arbeitgeber und einer unabhängigen Beratungsstelle zu klären.
Abgrenzung
Die Pflegezeit nach PflegeZG ist von der Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) zu unterscheiden: Letztere erlaubt eine längere Teilzeitphase von bis zu 24 Monaten mit mindestens 15 Wochenstunden. Beide Instrumente lassen sich kombinieren, sodass insgesamt bis zu 24 Monate Freistellung möglich sind.
Beispiel
Ein Oberarzt nimmt für drei Monate vollständige Pflegezeit in Anspruch, um seinen Vater nach einem Schlaganfall zu pflegen. Er erhält kein Gehalt, aber ein zinsloses Staatsdarlehen von 1.400 Euro monatlich. Das Krankenhaus ist zur Freistellung verpflichtet und darf das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit nicht kündigen.
Quellen
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