Die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) gibt Beschäftigten das Recht, bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freigestellt zu werden, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen häuslich zu pflegen. Der Anspruch besteht gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Während der Pflegezeit ruht das Arbeitsverhältnis und der Anspruch auf Arbeitsentgelt.
Das Wichtigste in Kürze
- Bis zu sechs Monate Freistellung für häusliche Pflege naher Angehöriger
- Anspruch nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten
- Kein gesetzlicher Entgeltanspruch, zinsloses Darlehen des Bundes möglich
Pflegezeit im Kontext der Arztpraxis
Für angestellte Ärzte, die einen Angehörigen pflegen müssen, bietet das PflegeZG die rechtliche Grundlage für eine Freistellung. Der Arzt muss die Pflegezeit spätestens zehn Tage vor Beginn schriftlich ankündigen und den Pflegebedarf des Angehörigen nachweisen. Während der Pflegezeit besteht Kündigungsschutz, der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis in der Regel nicht kündigen.
Die fehlende Vergütung während der Pflegezeit ist eine erhebliche finanzielle Belastung. Angestellte Ärzte können beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen, das monatlich die Hälfte des entfallenen Nettoentgelts ersetzen soll. Das Darlehen muss nach Rückkehr in die Arbeit zurückgezahlt werden.
Für niedergelassene Ärzte gibt es keinen gesetzlichen Pflegezeitanspruch gegenüber einem Arbeitgeber. Sie müssen die Praxis während ihrer Abwesenheit durch einen Vertreter weiterführen lassen oder vorübergehend schließen. Die entstehenden Einnahmeausfälle und Vertretungskosten sollten durch eine entsprechende Versicherung abgesichert sein. Eine Einkommensausfallversicherung oder spezifische Pflegepausenabsicherung kann hier sinnvoll sein.
Was Ärzte wissen müssen
Ärzteversichert berät Ärzte, die pflegende Angehörige haben, zu maßgeschneiderten Versicherungslösungen, die Einnahmeausfälle während einer Pflegepause auffangen und die Praxisfortführung sichern.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Familie – Pflegezeitgesetz
- Gesetze im Internet – PflegeZG
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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