Personen, die nicht erwerbsmäßig einen pflegebedürftigen Angehörigen (ab Pflegegrad 2) zu Hause pflegen und dabei mindestens zehn Stunden wöchentlich tätig sind, erhalten auf Antrag Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Pflegezeiten können somit Rentenansprüche begründen oder verstärken. Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zahlt die Beiträge. Für das ärztliche Versorgungswerk gilt das nicht direkt.

Bedeutung für Ärzte

Für Ärzte, die selbst als pflegende Angehörige tätig sind, ist es wichtig zu wissen, dass GRV-Beiträge für Pflegezeiten angerechnet werden können. Da Ärzte häufig über das Versorgungswerk abgesichert sind, hat das für die eigene Altersvorsorge möglicherweise weniger Bedeutung. Für Ehegatten und Partner, die die Praxis unterstützen und gleichzeitig Angehörige pflegen, kann die Pflegerentenanrechnung relevant sein.

Praxishinweise

Pflegende Angehörige sollten einen Antrag bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen stellen, damit Beiträge zur GRV entrichtet werden. Die Deutsche Rentenversicherung informiert über Anrechnungsmodalitäten. Ärzteversichert berät zur Gesamtabsicherung von Ärzte-Familien, in denen Pflege eine Rolle spielt.


Quellen:

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