Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ist ein Bundesgesetz, das Arbeitnehmern in Deutschland das Recht einräumt, zur häuslichen Pflege naher Angehöriger vorübergehend vollständig oder in reduzierter Arbeitszeit von der Beschäftigung freigestellt zu werden. Es wurde 2008 in Kraft gesetzt und 2015 im Zuge des Ersten Pflegestärkungsgesetzes um Regelungen zur Familienpflegezeit ergänzt.
Bedeutung für Ärzte
Das Pflegezeitgesetz enthält zwei zentrale Instrumente: Die kurzfristige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG erlaubt Arbeitnehmern bis zu zehn Arbeitstage Freistellung, wenn unvorhergesehen eine Pflegesituation bei einem nahen Angehörigen eintritt; für diese Zeit besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Pflegeunterstützungsgeldgesetz (PflegeUG). Die längere Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ermöglicht bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung in Betrieben ab 15 Beschäftigten. Angestellten Ärzten steht in beiden Fällen Kündigungsschutz zu; bei der sechsmonatigen Pflegezeit kann außerdem ein zinsloses Darlehen des BAFzA beantragt werden. Niedergelassene Ärzte als Arbeitgeber müssen ihren MFA-Mitarbeitenden das Pflegezeitgesetz korrekt anwenden und sind bei der kurzfristigen Freistellung zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, die Regelungen rechtzeitig in Arbeitsverträgen und Personalplanung zu berücksichtigen.
Abgrenzung
Das Pflegezeitgesetz gilt für Arbeitnehmer und Auszubildende; Selbstständige und Gesellschafter-Geschäftsführer fallen nicht darunter. Es ist vom Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) zu unterscheiden, das eine 24-monatige Teilzeitlösung bietet und ebenfalls zinsloses Staatsdarlehen vorsieht. Beide Gesetze können kombiniert werden.
Beispiel
Eine MFA in einer Gemeinschaftspraxis mit 20 Mitarbeitenden meldet dem Praxisinhaber, dass ihre Mutter pflegebedürftig geworden ist. Sie nimmt vier Monate Pflegezeit nach § 3 PflegeZG bei 50 Prozent Teilzeit in Anspruch. Der Praxisinhaber ist zur Zustimmung verpflichtet und darf das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
Quellen
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