Die Photovoltaik-Einspeisevergütung bezeichnet die gesetzlich garantierte Vergütung, die Betreiber von Photovoltaikanlagen in Deutschland für den ins öffentliche Stromnetz eingespeisten Solarstrom über einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme erhalten. Rechtsgrundlage ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das die Vergütungssätze halbjährlich degressiv anpasst, um die Marktintegration von Solarenergie zu fördern.

Bedeutung für Ärzte

Ärzte, die eine eigene Praxisimmobilie oder ein privates Wohngebäude besitzen, installieren zunehmend PV-Anlagen auf dem Dach. Die Einspeisevergütung für Neuanlagen in der Klasse bis 10 kWp liegt 2024 bei rund 8,11 Cent pro kWh (Volleinspeisung) bzw. 12,87 Cent pro kWh (Teileinspeisung bis 10 kWp). Der Eigenverbrauch des Stroms in der Praxis ist wirtschaftlich attraktiver, da dadurch der Bezug teuren Netzstroms (30 bis 35 Cent pro kWh) vermieden wird. Steuerlich galt bis Ende 2023 für PV-Anlagen bis 30 kWp an Einfamilienhäusern Einkommensteuerfreiheit; ab 2024 gilt die Grenze 30 kWp je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit nach § 3 Nr. 72 EStG. Umsatzsteuerlich sind PV-Anlagen auf Praxisdach regelmäßig dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, sofern kein Kleinunternehmer-Status vorliegt. Ärzteversichert empfiehlt, vor der Investition eine steuerliche Beratung einzuholen, um Eigenverbrauchsquote, Abschreibungsmöglichkeiten und Einspeisestrategie zu optimieren.

Abgrenzung

Die Einspeisevergütung nach EEG betrifft nur ins Netz eingespeisten Strom; selbst verbrauchter Strom wird nicht vergütet, spart aber Strombezugskosten. Von der Einspeisevergütung zu unterscheiden ist die Direktvermarktung, die für größere Anlagen ab 100 kWp verpflichtend ist.

Beispiel

Ein Chirurg installiert auf seiner Praxisimmobilie eine 15-kWp-Anlage. Er verbraucht 60 Prozent des erzeugten Stroms selbst und speist 40 Prozent ein. Die Einspeisevergütung beträgt jährlich rund 900 Euro; durch den Eigenverbrauch spart er zusätzlich rund 2.100 Euro Strombezugskosten pro Jahr.

Quellen

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