Photovoltaik in der Arztpraxis bezeichnet den Einsatz von Solarstromanlagen auf dem Dach der Praxisimmobilie, um den Strombedarf der Praxis teilweise oder vollständig durch selbst erzeugten Solarstrom zu decken, überschüssigen Strom ins Netz einzuspeisen und damit laufende Betriebskosten zu senken sowie steuerliche Vorteile zu nutzen.
Bedeutung für Ärzte
Arztpraxen haben einen vergleichsweise hohen und tagsüber konzentrierten Stromverbrauch (Beleuchtung, Medizintechnik, IT, Klimatisierung), was PV-Anlagen besonders wirtschaftlich attraktiv macht. Praxisinhaber, die die Immobilie selbst besitzen, können eine Anlage bis 30 kWp installieren und profitieren seit 2023 von der Einkommensteuerfreiheit auf die Erträge (§ 3 Nr. 72 EStG). Die Investitionskosten (ca. 1.000 bis 1.500 Euro pro kWp) sind als Betriebsausgabe abzugsfähig und können über die steuerliche Abschreibung (AfA, Nutzungsdauer 20 Jahre, § 7 EStG) geltend gemacht werden. Bei gemischt genutzten Gebäuden (Praxis im Erdgeschoss, private Wohnung oben) ist die anteilige Zuordnung der PV-Leistung genau zu dokumentieren. Mieter einer Praxisfläche benötigen die Zustimmung des Vermieters; eine Dachnutzungsvereinbarung mit Entgeltregelung ist empfehlenswert. Ärzteversichert empfiehlt, vor Vertragsschluss eine steuer- und versicherungsrechtliche Beratung einzuholen, da PV-Anlagen in der Betriebshaftpflichtversicherung gesondert zu versichern sind.
Abgrenzung
Photovoltaik auf der Praxisimmobilie ist von einer PV-Anlage auf einem privaten Wohngebäude zu unterscheiden, da bei gewerblicher Nutzung umsatzsteuerliche und einkommensteuerliche Sonderregelungen gelten. Solarthermie (Warmwasserbereitung) ist ein separates System und wird steuerlich anders behandelt.
Beispiel
Ein Internist betreibt eine Praxis im eigenen Gebäude und lässt eine 20-kWp-PV-Anlage installieren. Die Praxis nutzt 70 Prozent des erzeugten Stroms selbst; die Anlage amortisiert sich nach rund neun Jahren. Die Investitionskosten von 28.000 Euro werden über 20 Jahre abgeschrieben.
Quellen
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