Der Planungsbereich bezeichnet die räumliche Bezugseinheit, anhand derer die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) im Rahmen der vertragsärztlichen Bedarfsplanung nach § 99 SGB V und der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ermitteln, ob in einem bestimmten Gebiet eine ausreichende ärztliche Versorgung besteht oder eine Überversorgung vorliegt.
Bedeutung für Ärzte
Der Planungsbereich ist für jeden Arzt, der eine vertragsärztliche Zulassung anstrebt, von zentraler Bedeutung: Liegt der Versorgungsgrad im angestrebten Planungsbereich über 110 Prozent der Bedarfsquote, ist der Bereich für die entsprechende Fachgruppe gesperrt; Neuzulassungen sind nur noch möglich, wenn ein zugelassener Arzt ausscheidet und eine Nachbesetzung erfolgt (§ 103 SGB V). Die Planungsbereiche unterscheiden sich je nach Arztgruppe: Für Hausärzte ist der Mittelbereich (in der Regel ein Landkreis oder eine Kreisstadt) maßgeblich; für Fachärzte werden Kreise oder kreisfreie Städte, für selten benötigte Spezialisten sogar KV-Bezirke als Planungsraum genutzt. Unterversorgung tritt ein, wenn der Versorgungsgrad unter 75 Prozent fällt; dann schreibt die KV Zulassungen aus und kann finanzielle Anreize zur Niederlassung gewähren. Ärzteversichert empfiehlt angehenden Praxisgründern, frühzeitig die aktuelle Bedarfsplanungskarte der zuständigen KV zu prüfen und bei Bedarf Sonderbedarfszulassungen zu prüfen.
Abgrenzung
Der Planungsbereich bezieht sich ausschließlich auf die vertragsärztliche Versorgung (GKV). Privatärztliche Niederlassungen sind nicht beschränkt. Das Konzept ist vom Versorgungsbereich zu unterscheiden, der beschreibt, welche Patienten ein Arzt geografisch betreut.
Beispiel
Ein Kardiologe möchte sich in einer kreisfreien Stadt niederlassen. Die KV stellt fest, dass der Versorgungsgrad für Kardiologen dort bei 140 Prozent liegt; der Planungsbereich ist gesperrt. Der Arzt bewirbt sich stattdessen im benachbarten Landkreis mit einem Versorgungsgrad von 85 Prozent und erhält dort eine Zulassung.
Quellen
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