Die Prämienanpassungsklausel bezeichnet eine Vertragsklausel in Versicherungsverträgen, die dem Versicherer das einseitige Recht einräumt, den Versicherungsbeitrag anzupassen, wenn sich die für die Prämienkalkulation maßgeblichen Parameter, insbesondere Schadenquoten, Leistungsausgaben oder versicherungsmathematische Berechnungsgrundlagen, gegenüber den ursprünglichen Annahmen wesentlich verändert haben.

Bedeutung für Ärzte

In der privaten Krankenversicherung (PKV) ist die Prämienanpassung in § 203 VVG geregelt: Weichen die erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen um mehr als 10 Prozent ab, prüft ein unabhängiger Treuhänder die Anpassung; erst nach Zustimmung des Treuhänders darf der Versicherer den Beitrag erhöhen und der Versicherte hat ein Sonderkündigungsrecht. Für Ärzte mit PKV-Vollversicherung sind Prämienanpassungen ein regelmäßiges Phänomen: Der medizinische Fortschritt, die Alterung des Versichertenbestands und steigende Arzthonorar- und Krankenhauskosten treiben die Beiträge langfristig. In der Berufshaftpflichtversicherung können Prämienanpassungsklauseln nach einem Großschadenjahr dazu führen, dass der Versicherer für alle Ärzte der betroffenen Fachgruppe die Prämien anhebt. Ärzteversichert empfiehlt, Prämienanpassungen nicht ungeprüft zu akzeptieren, sondern Angebote anderer Versicherer einzuholen und den Wechsel zur Neuprämie zu prüfen, sofern Leistungsäquivalenz gesichert ist.

Abgrenzung

Die Prämienanpassungsklausel ist von der Dynamikklausel (automatische Beitragserhöhung zum Inflationsausgleich) und vom Beitragsanpassungsmechanismus in der Kfz-Versicherung nach der Schadenfreiheitsklasse zu unterscheiden. In der PKV ist die Anpassung streng gesetzlich geregelt; in anderen Versicherungszweigen gelten die allgemeinen AGB-Regelungen.

Beispiel

Ein Allgemeinmediziner mit PKV-Vollversicherung erhält Anfang 2024 eine Mitteilung, dass sein Monatsbeitrag ab März von 520 Euro auf 567 Euro angehoben wird. Der Versicherer begründet dies mit gestiegenen Leistungsausgaben im Bereich stationäre Behandlungen; der Treuhänder hat die Anpassung genehmigt.

Quellen

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