Die Praxis-GmbH (auch Arzt-GmbH oder ärztliche GmbH) bezeichnet eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, über die Ärzte ihre ärztliche Tätigkeit oder arztnahe Dienstleistungen erbringen; sie unterliegt dem GmbH-Gesetz, dem Steuerrecht und den berufsrechtlichen Vorgaben der jeweiligen Landesärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung.

Bedeutung für Ärzte

Die Praxis-GmbH bietet gegenüber der Einzelpraxis oder Personengesellschaft erhebliche steuerliche Vorteile: Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer; bei hohen Gewinnen liegt die Gesamtsteuerbelastung der GmbH regelmäßig unter dem persönlichen Einkommensteuerspitzensatz des Freiberuflers (bis 45%). Besonders attraktiv ist die Möglichkeit, als Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage oder Direktversicherung einzurichten und damit steuermindernd Altersvorsorge aufzubauen. Berufsrechtlich muss gewährleistet sein, dass die ärztliche Eigenverantwortung und Weisungsfreiheit des Arztes erhalten bleibt; Gesellschafter müssen in den meisten Bundesländern approbierte Ärzte sein. Für die Kassenärztliche Vereinigung kann die Praxis-GmbH zulassungsfähig sein, sofern die Anforderungen an MVZ oder Einzelpraxis erfüllt sind. Vertragsärztlich tätige Praxis-GmbHen benötigen zusätzlich eine Zulassung nach § 95 SGB V. Ärzteversichert empfiehlt, vor Gründung einer Praxis-GmbH eine umfassende steuerliche und berufsrechtliche Beratung einzuholen, da die Umwandlung einer bestehenden Einzelpraxis komplex ist.

Abgrenzung

Die Praxis-GmbH ist von der Partnerschaftsgesellschaft (PartG), der GbR und dem MVZ (§ 95 Abs. 1a SGB V) zu unterscheiden. MVZ können zwar in der Rechtsform der GmbH betrieben werden, unterliegen aber zusätzlichen Gründungsvoraussetzungen.

Beispiel

Ein Radiologe gründet eine Praxis-GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro und zahlt sich ein Geschäftsführergehalt von 200.000 Euro aus. Der verbleibende GmbH-Gewinn von 150.000 Euro wird mit 30 Prozent (Körperschaft- und Gewerbesteuer) versteuert; bei Ausschüttung fallen weitere 25 Prozent Abgeltungsteuer an.

Quellen

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