Das Praxis-Kooperationsverbot bezeichnet das im Berufsrecht und Vertragsarztrecht verankerte Verbot bestimmter Kooperationsformen, die zu einer unzulässigen Einflussnahme auf die ärztliche Unabhängigkeit oder zu einer unzulässigen Zuführung von Patienten gegen Entgelt führen würden. Es schützt das Gebot der freien Arztwahl und die Unabhängigkeit der Heilkunde.

Das Wichtigste in Kürze

  • §31 MBO-Ä verbietet Ärztinnen und Ärzten, sich für Zuweisungen oder Empfehlungen Vorteile gewähren zu lassen
  • §128 SGB V regelt das Verbot unzulässiger Zuwendungen im Bereich von Hilfsmitteln
  • Verstöße können zu Schadensersatzansprüchen, Disziplinarmaßnahmen und Strafverfolgung führen

Praxis-Kooperationsverbot im Kontext der Arztpraxis

Im niedergelassenen Bereich sind Kooperationen zwischen Ärzten, Laboren, Hilfsmittellieferanten oder Pharmaunternehmen grundsätzlich erlaubt, solange keine unzulässigen Vorteile für Zuweisungen oder Verordnungen gewährt werden. §31 MBO-Ä untersagt es Ärzten ausdrücklich, sich Patienten zuweisen zu lassen oder Patienten zuzuweisen, wenn damit eine Vergütung oder ein anderer Vorteil verbunden ist.

Für den Bereich Hilfsmittel ist §128 SGB V einschlägig: Danach ist es Herstellern, Händlern und Leistungserbringern verboten, Vertragsärzten Zuwendungen zu gewähren, die geeignet sind, die ärztliche Entscheidung zu beeinflussen. Dazu zählen Sachleistungen, Geldleistungen, die kostenlose Überlassung von Geräten oder eine bevorzugte Terminvergabe.

Erlaubt sind hingegen sachliche Kooperationsverträge mit inhaltlicher Gegenleistung, etwa gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen oder Konsiliardienste auf fachlicher Basis.

Was Ärzte wissen müssen

Jede Kooperationsvereinbarung sollte vor Abschluss rechtlich geprüft werden. Ärzteversichert empfiehlt, bei Unsicherheiten die Rechtsabteilung der Landesärztekammer einzubinden und einen auf Arztrecht spezialisierten Rechtsschutz vorzuhalten.

Quellen und weiterführende Informationen

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