Praxis-Website-Pflichtangaben sind die gesetzlich und berufsrechtlich vorgeschriebenen Informationen, die eine niedergelassene Arztpraxis auf ihrer Internetpräsenz veröffentlichen muss. Sie ergeben sich aus dem Telemediengesetz (TMG), der DSGVO sowie der Berufsordnung der jeweiligen Landesärztekammer.

Bedeutung für Ärzte

Niedergelassene Ärzte betreiben ihre Website als „geschäftsmäßigen" Telemediendienst und unterliegen damit der vollen Impressumspflicht nach § 5 TMG. Das Impressum muss vollständigen Namen, Berufsbezeichnung, Kammerzugehörigkeit, zuständige Aufsichtsbehörde sowie eine Kontaktadresse enthalten. Fehlt das Impressum oder ist es unvollständig, drohen Abmahnungen mit Streitwerten von typischerweise 1.000 bis 3.000 Euro. Zusätzlich verlangt Art. 13 DSGVO eine vollständige Datenschutzerklärung, sobald Kontaktformulare oder Analysetools eingesetzt werden.

Abgrenzung

Pflichtangaben auf der Website unterscheiden sich von der allgemeinen ärztlichen Dokumentationspflicht und von Werbevorschriften nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG). Während das HWG regelt, was inhaltlich beworben werden darf, betreffen die Pflichtangaben ausschließlich die formalen Transparenzanforderungen an den Websitebetreiber. Auch die Cookie-Einwilligung nach ePrivacy-Richtlinie ist von den Pflichtangaben zu unterscheiden, steht aber in engem Zusammenhang.

Beispiel

Eine Hausärztin in München hat ihre Website ohne Impressum online geschaltet. Ein Mitbewerber mahnt sie ab und fordert 1.500 Euro Vertragsstrafe sowie Unterlassung. Hätte sie von Beginn an Name, Approbationsbehörde, Kassenzulassung und eine erreichbare E-Mail-Adresse eingetragen, wäre die Abmahnung gegenstandslos gewesen.

Das Team von Ärzteversichert gibt Ärzten einen Überblick über die absicherungsrelevanten Risiken rund um Praxiswebsite und digitales Marketing.

Quellen

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